Rechtssatz RS0127883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127883
Entscheidungsdatum
20.06.2012
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 1 und 2 VBG liegt die Ausbildungsphase eines Vertragsbediensteten nur am Beginn seines Dienstverhältnisses. Ein späterer Wechsel des Vertragsbediensteten auf eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe führt selbst bei einem neuen Ausbildungsbedarf besoldungsrechtlich nicht zum Neubeginn einer weiteren Ausbildungsphase.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins und 2 VBG liegt die Ausbildungsphase eines Vertragsbediensteten nur am Beginn seines Dienstverhältnisses. Ein späterer Wechsel des Vertragsbediensteten auf eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe führt selbst bei einem neuen Ausbildungsbedarf besoldungsrechtlich nicht zum Neubeginn einer weiteren Ausbildungsphase.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127883
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120620_OGH0002_009OBA00027_12D0000_001