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Rechtssatz RS0127883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127883

Geschäftszahl

9ObA27/12d

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins und 2 VBG liegt die Ausbildungsphase eines Vertragsbediensteten nur am Beginn seines Dienstverhältnisses. Ein späterer Wechsel des Vertragsbediensteten auf eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe führt selbst bei einem neuen Ausbildungsbedarf besoldungsrechtlich nicht zum Neubeginn einer weiteren Ausbildungsphase.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127883

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20120620_OGH0002_009OBA00027_12D0000_001