Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden aufAbsatz eins, ist nicht anzuwenden auf
Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249743