Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 66. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. Paragraph 66, Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
Anmerkung
Von 1. 1. 1999 bis 8. 1. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene
Fassungen des § 66. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 66 ein
neuer Inhalt mit 1. 1. 1999 gegeben. Die §§ 99 und 100 die neu das
Inkrafttreten regeln, treten mit 9. 1. 1999 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12105577
alte Dokumentnummer
N6199115748J