Rechtstracker.at

§ 65 VBG

Fassungen
01.01.1999 bis 08.01.1999 — BGBl. I Nr. 127/1999 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 6501.09.200231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 6501.08.199931.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 6509.01.199931.07.1999 § → § · 1 Dokument
§ 6501.01.199908.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999 · 2 Dokumente
§ 6501.01.199108.01.1999 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 6522.07.198931.12.1990 § → § BGBl. Nr. 345/1989
§ 6501.10.198821.07.1989 BGBl. Nr. 148/1988

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 65.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 277/1991

Außerkrafttretensdatum

08.01.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Übergangs- und Schlußbestimmungen

---------------------------------

Paragraph 65, Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Anmerkung

Von 1. 1. 1999 bis 8. 1. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene
Fassungen des § 65. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 65 ein
neuer Inhalt mit 1. 1. 1999 gegeben. Die §§ 99 und 100, die neu das
Inkrafttreten regeln, treten mit 9. 1. 1999 in Kraft.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12105576

Alte Dokumentnummer

N6199115747J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einteilung

Paragraph 65, (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.

  1. Absatz 2,Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt:
    1. Ziffer eins
      die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,
    2. Ziffer 2
      die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,
    3. Ziffer 3
      die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,
    4. Ziffer 4
      die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,
    5. Ziffer 5
      die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,
    6. Ziffer 6
      die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.
  2. Absatz 3,Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach Paragraph 137, BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Ziffer eins bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.

  (4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die

Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der

Maßgabe, daß

--------------------------------------------------------------------

     den Verwendungs- und             folgende Entlohnungs- und

  Funktionsgruppen des BDG 1979     Bewertungsgruppen entsprechen:

--------------------------------------------------------------------

Verwendungsgruppe A 1             Entlohnungsgruppe v1

  Grundlaufbahn und

  Funktionsgruppe 1                 Bewertungsgruppe v1/1

  Funktionsgruppe 2                 Bewertungsgruppe v1/2

  Funktionsgruppen 3 und 4          Bewertungsgruppe v1/3

  Funktionsgruppen 5 und 6          Bewertungsgruppe v1/4

  Funktionsgruppe 7                 Bewertungsgruppe v1/5

  Funktionsgruppe 8                 Bewertungsgruppe v1/6

  Funktionsgruppe 9                 Bewertungsgruppe v1/7

--------------------------------------------------------------------

Verwendungsgruppe A 2             Entlohnungsgruppe v2

  Grundlaufbahn und

  Funktionsgruppe 1                 Bewertungsgruppe v2/1

  Funktionsgruppe 2                 Bewertungsgruppe v2/2

  Funktionsgruppen 3 und 4          Bewertungsgruppe v2/3

  Funktionsgruppen 5 und 6          Bewertungsgruppe v2/4

  Funktionsgruppe 7                 Bewertungsgruppe v2/5

  Funktionsgruppe 8                 Bewertungsgruppe v2/6

--------------------------------------------------------------------

Verwendungsgruppe A 3             Entlohnungsgruppen v3 und h1

  Grundlaufbahn und

  Funktionsgruppe 1                 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1

  Funktionsgruppe 2                 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2

  Funktionsgruppen 3 und 4          Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3

  Funktionsgruppen 5 und 6          Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4

  Funktionsgruppen 7 und 8          Bewertungsgruppe v3/5

--------------------------------------------------------------------

Verwendungsgruppe A 4             Entlohnungsgruppen v4 und h2

  Grundlaufbahn                     Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1

  Funktionsgruppe 1                 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2

  Funktionsgruppe 2                 Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3

--------------------------------------------------------------------

Verwendungsgruppe A 5             Entlohnungsgruppe v4

                                    Bewertungsgruppe v4/1 und

                                  Entlohnungsgruppe h3

--------------------------------------------------------------------

Verwendungsgruppe A 6             Entlohnungsgruppe h4

--------------------------------------------------------------------

Verwendungsgruppe A 7             Entlohnungsgruppen v5 und h5

--------------------------------------------------------------------

  1. Absatz 5,Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden.
  2. Absatz 6,Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen

der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1,

der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2,

der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3,

der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4,

der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5.

  1. Absatz 7,Die Nichterfüllung eines im Absatz 6, umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 8,Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.

Schlagworte

Bewertungsbestimmung, Vorbildung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117495

Alte Dokumentnummer

N6199960675L