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§ 66 VBG

Fassungen
01.01.1999 bis 08.01.1999 — BGBl. I Nr. 127/1999 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 6623.12.201831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 6612.02.201522.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 6601.01.200411.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 6601.09.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 6612.08.200031.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 6601.04.200011.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 6609.01.199931.03.2000 § → § · 1 Dokument
§ 6601.01.199908.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999 · 2 Dokumente
§ 6601.01.199108.01.1999 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 6601.10.198831.12.1990 BGBl. Nr. 148/1988

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 66.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 277/1991

Außerkrafttretensdatum

08.01.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 66, Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.

Anmerkung

Von 1. 1. 1999 bis 8. 1. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene
Fassungen des § 66. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 66 ein
neuer Inhalt mit 1. 1. 1999 gegeben. Die §§ 99 und 100 die neu das
Inkrafttreten regeln, treten mit 9. 1. 1999 in Kraft.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12105577

Alte Dokumentnummer

N6199115748J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 66, (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen.

  1. Absatz 2,Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
    3. Ziffer 3
      in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 3,Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, oder d oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f,,
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 26, Absatz 3, zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und
    4. Ziffer 4
      Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
    auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  3. Absatz 4,In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  4. Absatz 5,Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im Paragraph 21, der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind auf Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117497

Alte Dokumentnummer

N6199960677L