Rechtssatz RS0127897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127897
Entscheidungsdatum
13.06.2012
Norm
KHVG §31 Abs4
VAG §12a
VAG §16 Abs5 Z4
EWG-RL 90/618/EWG-Änderungsrichtlinie Direktversicherung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 31990L618 Art6
EWG-RL 88/357/EWG Zweite Richtlinie Direktversicherung 31988L0357 Art12a
Rechtssatz
§ 31 Abs 4 KHVG ist ‑ richtlinienkonform und in Übereinstimmung mit der Judikatur zu § 12a VAG ‑ dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, Ansprüche auf Ersatzleistung auch gegen den Schadenregulierungsvertreter „geltend machen“ zu können, bedeutet, dass dieser insoweit lediglich Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmers ist und auch dem Geschädigten nicht zusätzlich als Haftpflichtiger zur Verfügung steht.Paragraph 31, Absatz 4, KHVG ist ‑ richtlinienkonform und in Übereinstimmung mit der Judikatur zu Paragraph 12 a, VAG ‑ dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, Ansprüche auf Ersatzleistung auch gegen den Schadenregulierungsvertreter „geltend machen“ zu können, bedeutet, dass dieser insoweit lediglich Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmers ist und auch dem Geschädigten nicht zusätzlich als Haftpflichtiger zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127897
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120613_OGH0002_0020OB00076_12H0000_001