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Entscheidung 2 Ob 76/12h×

Entscheidung 2 Ob 76/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075111 Rechtssatz 09.06.1961Zivilrecht
Einem Fahrzeug der Straßenpflege gegenüber hat jeder andere Straßenbenützer besondere Vorsicht walten zu lassen, und zwar auch dann, wenn es vorübergehend am Straßenrand abgestellt wird.
RS0075489 Rechtssatz 12.04.1988Zivilrecht
Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufh …
RS0075503 Rechtssatz 28.09.1967Zivilrecht
Der mit der Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung der Straße befasste Arbeiter ist nicht den Regeln der StVO über den Fußgängerverkehr unterworfen.
RS0122951 Rechtssatz 15.11.2007Zivilrecht
Die von einem österreichischen Versicherungsunternehmen bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sind nur Vertreter des Versicherungsunternehmens und stehen dem Geschädigten nicht als zusätzliche Haftpflichtige zur Verfügung.
RS0127897 Rechtssatz 13.06.2012Zivilrecht
§ 31 Abs 4 KHVG ist ‑ richtlinienkonform und in Übereinstimmung mit der Judikatur zu § 12a VAG ‑ dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, Ansprüche auf Ersatzleistung auch gegen den Schadenregulierungsvertreter „geltend machen“ zu können, bedeutet, das …
RS0127898 Rechtssatz 13.06.2012Zivilrecht
Musste ein Fahrzeug des Straßendienstes bei einer Arbeitsfahrt auf der Autobahn weder zurückfahren, noch war dies für diesen Arbeitsvorgang notwendig, so begründet das Unterlassen eines solchen Fahrmanövers, selbst wenn es erlaubt gewesen sein sollte, jeden …