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Rechtssatz RS0127903

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127903

Geschäftszahl

2Ob41/11k

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Rechtssatz

Die Anrechnung bei testamentarischer Erbfolge ist primär so vorzunehmen, wie sie der Erblasser verfügte. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so ist im Zweifel wie bei der gesetzlichen Erbfolge, somit ‑ trotz des Wortlauts des Paragraph 793, ABGB ‑ wie bei der Pflichtteilsanrechnung (Paragraphen 788, f ABGB) vorzugehen: Die anzurechnenden Posten werden zum Nachlass hinzugerechnet; davon werden die Werte der Erbteile ermittelt und von diesen die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen. Hat der Erblasser keine andere Anrechnungsmethode gewünscht, so ist diese Methode auch bei gewillkürter Anrechnung anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127903

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120424_OGH0002_0020OB00041_11K0000_005