Rechtssatz RS0127905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127905
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Will der Erblasser einem besonders bezeichneten Erben einzelne Vermögensgegenstände des Nachlasses zuwenden, so muss er eine vorweggenommene Nachlassteilung in der letztwilligen Verfügung vornehmen. Dies kann durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis (§ 648 ABGB) geschehen.Will der Erblasser einem besonders bezeichneten Erben einzelne Vermögensgegenstände des Nachlasses zuwenden, so muss er eine vorweggenommene Nachlassteilung in der letztwilligen Verfügung vornehmen. Dies kann durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis (Paragraph 648, ABGB) geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127905
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00041_11K0000_007