Rechtssatz RS0127909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127909
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Durch ein echtes Vorausvermächtnis (Prälegat) wird eine Sache einem Mit‑ oder Alleinerben ohne Anrechnung auf den Erbteil vermacht. Das Prälegat belastet also ohne besondere Anordnung des Erblassers alle Erben (einschließlich) des Prälegatars verhältnismäßig und begünstigt insoweit den Prälegatar gegenüber den anderen Miterben. Es hat zur Folge, dass dem derart bedachten Erben mehr zukommt, als es seiner Erbquote entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127909
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00041_11K0000_011