Rechtssatz RS0127910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127910
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Das einem Erben vermachte Vorausvermächtnis (Prälegat) gebührt ihm bei Fälligkeit (§ 685 ABGB) und ist bis zur rechtskräftigen Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass, danach gegen die (übrigen) Erben durchsetzbar.Das einem Erben vermachte Vorausvermächtnis (Prälegat) gebührt ihm bei Fälligkeit (Paragraph 685, ABGB) und ist bis zur rechtskräftigen Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass, danach gegen die (übrigen) Erben durchsetzbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127910
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00041_11K0000_012