Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127914×

Rechtssatz RS0127914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127914

Geschäftszahl

2Ob41/11k

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Rechtssatz

Ergeben sich bei einer testamentarischen Erbteilungsanordnung dadurch, dass der Erblasser einzelnen Erben mehr zuweist, als es deren Erbteil entspricht, wobei der Überschuss auch aufgrund anrechnungspflichtiger Vorausempfänge entstehen kann, Widersprüche zwischen Erbteilen und Sachzuweisungen, ist die Auflösung der Widersprüche entweder durch Kürzung bzw Erweiterung einzelner Sachzuweisungen oder durch eine Korrektur der Quoten, allenfalls auch durch die Auferlegung von Ausgleichszahlungen herbeizuführen. Wollte der Erblasser eine „möglichst gleichmäßige Verteilung“ seines Vermögens bewirken, so ist diesem Wunsch ‑ unter Berücksichtigung anzurechnender Zuwendungen - nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Bem: Die Entscheidung verweist konkret auf diesbezügliches Schrifttum, nämlich insbesonders Welser (Berufung zu Erbquoten und Zuweisung einzelner Sachen, FS Rechberger [2005] 709) und Apathy (JBl 2006, 137). (T1)
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127914

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120424_OGH0002_0020OB00041_11K0000_016