Rechtssatz RS0127914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127914
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Ergeben sich bei einer testamentarischen Erbteilungsanordnung dadurch, dass der Erblasser einzelnen Erben mehr zuweist, als es deren Erbteil entspricht, wobei der Überschuss auch aufgrund anrechnungspflichtiger Vorausempfänge entstehen kann, Widersprüche zwischen Erbteilen und Sachzuweisungen, ist die Auflösung der Widersprüche entweder durch Kürzung bzw Erweiterung einzelner Sachzuweisungen oder durch eine Korrektur der Quoten, allenfalls auch durch die Auferlegung von Ausgleichszahlungen herbeizuführen. Wollte der Erblasser eine „möglichst gleichmäßige Verteilung“ seines Vermögens bewirken, so ist diesem Wunsch ‑ unter Berücksichtigung anzurechnender Zuwendungen - nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
Bem: Die Entscheidung verweist konkret auf diesbezügliches Schrifttum, nämlich insbesonders Welser (Berufung zu Erbquoten und Zuweisung einzelner Sachen, FS Rechberger [2005] 709) und Apathy (JBl 2006, 137). (T1)
Veröff: SZ 2012/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127914
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00041_11K0000_016