Rechtssatz RS0127919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127919
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Macht die Klägerin nicht den im Verwaltungsverfahren zu entscheidenden Anspruch des Staats auf verwaltungsrechtliche Bestrafung des Klägers wegen Verstoßes gemäß § 82 Abs 2 StVO, sondern vielmehr einen auf verschiedene Umstände gestützten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, so gehört dieser Anspruch vor die ordentlichen Gerichte.Macht die Klägerin nicht den im Verwaltungsverfahren zu entscheidenden Anspruch des Staats auf verwaltungsrechtliche Bestrafung des Klägers wegen Verstoßes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, StVO, sondern vielmehr einen auf verschiedene Umstände gestützten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, so gehört dieser Anspruch vor die ordentlichen Gerichte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127919
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00056_12T0000_001