Rechtssatz RS0127943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127943
Entscheidungsdatum
19.10.2021
Rechtssatz
Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.Strafbarkeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 16/12w
Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 16/12w
- 14 Os 125/14k
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 125/14k
Beisatz: § 153e Abs 1 StGB stellt jeweils innerhalb der beiden Tatbestände der Z 1 und 2 ein alternatives Mischdelikt mit untereinander gleichwertigen Begehungsweisen, im Verhältnis der drei Tatbestände der Z 1 bis 3 zueinander hingegen ein kumulatives Mischdelikt dar. (T1)
Beisatz: Die Tathandlung des „Anwerbens“ nach § 153e Abs 1 Z 1 StGB erfordert ein intensives Betreiben oder ein Einwirken des Täters auf eine bestimmte (meist schützenswerte) Person, das darauf gerichtet ist, eine Vereinbarung oder einen Vertragsabschluss mit ihr herbeizuführen. (T2)
- 14 Os 128/16d
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 128/16d
Beisatz: Demnach genügt es nicht, dass nacheinander illegal erwerbstätige Personen beauftragt oder beschäftigt werden, die erst zusammen eine größere Zahl ergeben. (T3)
- 13 Os 47/21t
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 13 Os 47/21t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127943
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20120705_OGH0002_0130OS00016_12W0000_001