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Entscheidung 13 Os 47/21t×

Entscheidung 13 Os 47/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088886 Rechtssatz 07.05.1987Strafrecht
Stellt das Gericht fest, dass ein Täter wissentlich gehandelt hat, sind Ausführungen über (an sich für die subjektive Tatseite ausreichendes) bedingt vorsätzliches Handeln überflüssig.
RS0101332 Rechtssatz 18.10.1977Strafrecht
Die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 390 a StPO in Abhängigkeit von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 und 390 StPO geregelt; fehlt in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und wi …
RS0113209 Rechtssatz 16.02.2000Strafrecht
Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesene …
RS0113210 Rechtssatz 16.02.2000Strafrecht
Soll die Mängelrüge (Z 5) auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt werden, bedarf es des Vorbringens, dass die Tatrichter nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt haben, das nicht …
RS0116655 Rechtssatz 08.08.2002Strafrecht
Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtliche Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht angefochten werden (hier: § 129 Z 1 StGB durch Einsteigen und Einbrechen).
RS0118429 Rechtssatz 17.12.2003Strafrecht
Begnügt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechts- oder Subsumtionsrüge mit dem Verweis auf eine veröffentlichte Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum und beschränkt sich diese ihrerseits auf eine bloße Rechtsbehauptung, statt ihren Standpunk …
RS0127943 Rechtssatz 05.07.2012Strafrecht
Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.
RS0131508 Rechtssatz 17.05.2017Strafrecht
§ 153d Abs 3 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand, indem er wahlweise zwei Spielarten repetitiver Kriminalität mit einer gegenüber den Grundtatbeständen erhöhten Strafdrohung versieht (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP 25).