Rechtssatz RS0127969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127969
Entscheidungsdatum
01.03.2012
Rechtssatz
Der Ersteher in der Zwangsversteigerung wird grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd § 234 ZPO.Der Ersteher in der Zwangsversteigerung wird grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd Paragraph 234, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127969
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120301_OGH0002_0010OB00253_11D0000_001