Rechtssatz RS0127975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127975
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG ‑ umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG ‑ statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ‑ in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ‑ Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.Artikel 3, Absatz 2, RL 2000/31/EG ‑ umgesetzt in Österreich durch Paragraph 20, ECG ‑ statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ‑ in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ‑ Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.
Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. § 22 ECG sieht in Umsetzung von Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Paragraph 21, ECG enthält die in Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. Paragraph 22, ECG sieht in Umsetzung von Artikel 3, Absatz 4, RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 189/11m
Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 189/11m
Veröff: SZ 2012/54
- 1 Ob 191/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
Vgl auch; Beisatz: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. Das Herkunftsprinzip des § 20 Abs 1 ECG gilt nicht, weil § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T1)
- 6 Ob 180/21w
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 180/21w
Vgl
- 4 Ob 51/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 51/23p
nur: Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. (T2)
Beisatz wie T1 nur: Das Herkunftsprinzip des § 20 Abs 1 ECG gilt nicht, weil § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T3)
Beisatz: Hinsichtlich der gegenüber Verbrauchern einzuhaltenden Informationspflichten nach dem FAGG gilt das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL daher nicht. Aufgrund der klaren Regelung des § 21 Z 6 ECG ist die Berufung auf die deutsche Rechtslage nicht vertretbar (4 Ob 96/19z Pkt 1.2). (T4)
- 4 Ob 191/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 191/23a
vgl; Beisatz: Hier: mit Ausführungen zum Digital Services Act, VO (EU) 2022/2065. (T5)
- 6 Ob 185/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 185/24k
Beisatz: Die Bestimmungen des § 20 Abs 1 ECG und des § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 ECG sind auch nach Inkrafttreten der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) weiterhin für gerichtliche Auskunftsanordnungen nach § 13 Abs 3 ECG (vormals § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152) wegen behaupteter Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht anzuwenden. (T6)
- 6 Ob 221/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 221/24d
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127975
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20120509_OGH0002_0070OB00189_11M0000_001