[11] Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die Beurteilung des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf. Er ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
[12] Im Übrigen ist aus Anlass des Revisionsrekurses eine dem Beschluss des Rekursgerichts anhaftende (Teil-)Nichtigkeit wahrzunehmen.
1. Zur teilweisen Nichtigkeit der Rekursentscheidung:
[13] 1.1. Einer Partei, welche die mangelnde internationale Zuständigkeit eingewendet hat, kann trotz des Obsiegens in der Sache nicht die Beschwer an der Bekämpfung der Bejahung der internationalen Zuständigkeit abgesprochen werden (vgl RS0040191; RS0040199; zum AußStrVerf 5 Ob 178/23x ErwGr B.2.1.), weil sie einen Erfolg eines klägerischen Rechtsmittels gegen die abweisende Sachentscheidung zumindest befürchten muss und die negative Erledigung des Antragsbegehrens mangels Rechtskraft nicht geeignet ist, ihr rechtliches Interesse an der Klärung der Frage der bestrittenen internationalen Zuständigkeit zu beseitigen (vgl 8 Ob 501/84). Der in der Sache obsiegende Antragsgegner muss daher die bejahende Entscheidung über die internationale Zuständigkeit bekämpfen, wenn er deren Rechtskraft verhindern will (vgl RS0040199). Er ist dadurch so lange beschwert, als die abweisende Sachentscheidung nicht rechtskräftig ist (5 Ob 178/23x ErwGr B.2.1.; RS0040191). Lässt in der Folge der Antragsteller die Entscheidung unbekämpft, führt der Eintritt der formellen Rechtskraft der zu Gunsten des Antragsgegners ergangenen Entscheidung in der Hauptsache dazu, dass die Beschwer des Antragsgegners durch der Bejahung der internationalen Zuständigkeit wegfällt (Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 261 Rz 82/2). [13] 1.1. Einer Partei, welche die mangelnde internationale Zuständigkeit eingewendet hat, kann trotz des Obsiegens in der Sache nicht die Beschwer an der Bekämpfung der Bejahung der internationalen Zuständigkeit abgesprochen werden vergleiche RS0040191; RS0040199; zum AußStrVerf 5 Ob 178/23x ErwGr B.2.1.), weil sie einen Erfolg eines klägerischen Rechtsmittels gegen die abweisende Sachentscheidung zumindest befürchten muss und die negative Erledigung des Antragsbegehrens mangels Rechtskraft nicht geeignet ist, ihr rechtliches Interesse an der Klärung der Frage der bestrittenen internationalen Zuständigkeit zu beseitigen vergleiche 8 Ob 501/84). Der in der Sache obsiegende Antragsgegner muss daher die bejahende Entscheidung über die internationale Zuständigkeit bekämpfen, wenn er deren Rechtskraft verhindern will vergleiche RS0040199). Er ist dadurch so lange beschwert, als die abweisende Sachentscheidung nicht rechtskräftig ist (5 Ob 178/23x ErwGr B.2.1.; RS0040191). Lässt in der Folge der Antragsteller die Entscheidung unbekämpft, führt der Eintritt der formellen Rechtskraft der zu Gunsten des Antragsgegners ergangenen Entscheidung in der Hauptsache dazu, dass die Beschwer des Antragsgegners durch der Bejahung der internationalen Zuständigkeit wegfällt (Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 Paragraph 261, Rz 82/2).
[14] 1.2. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen kann auch hinsichtlich eines Teils der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen, wenn eine entsprechende quantitative Teilung der Entscheidung in der Hauptsache möglich sowie der von der Anfechtung nicht betroffene Teil inhaltlich selbständig rechtskraftfähig ist (vgl 8 Ob 504/87; Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 261 Rz 83). Das ist hier betreffend die Teilabweisung des Begehrens auf Auskunft über die E-Mail-Adresse des Nutzers der Fall. [14] 1.2. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen kann auch hinsichtlich eines Teils der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen, wenn eine entsprechende quantitative Teilung der Entscheidung in der Hauptsache möglich sowie der von der Anfechtung nicht betroffene Teil inhaltlich selbständig rechtskraftfähig ist vergleiche 8 Ob 504/87; Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 Paragraph 261, Rz 83). Das ist hier betreffend die Teilabweisung des Begehrens auf Auskunft über die E-Mail-Adresse des Nutzers der Fall.
[15] 1.3. Durch den Eintritt der formellen Rechtskraft dieser zu Gunsten der Antragsgegnerin ergangenen Teilabweisung in der Hauptsache ist auch ihre Beschwer durch die Bejahung der internationalen Zuständigkeit insoweit weggefallen.
[16] 1.4. Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses (Beschwer; RS0006598 [T1]). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung darüber noch fortbestehen (RS0006598 [T3]). Fehlt das Rechtsschutzinteresse (Beschwer), so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0006880 [T26]; vgl RS0006598 [T17]). Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T4, T6]; RS0043969 [T8]; vgl auch Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 261 Rz 82/2). [16] 1.4. Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses (Beschwer; RS0006598 [T1]). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung darüber noch fortbestehen (RS0006598 [T3]). Fehlt das Rechtsschutzinteresse (Beschwer), so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0006880 [T26]; vergleiche RS0006598 [T17]). Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T4, T6]; RS0043969 [T8]; vergleiche auch Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 Paragraph 261, Rz 82/2).
[17] Dieser Grundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (6 Ob 104/25z ErwGr 1.1.; RS0043969 [T6]; RS0042059 [T8]) und erfasst im vorliegenden Fall den Rekurs der Antragsgegnerin, soweit sich dieser auch gegen die Bejahung der internationalen Zuständigkeit betreffend die Entscheidung über den Antrag auf Auskunft über die E-Mail-Adresse des Nutzers richtet. Die Entscheidung des Erstgerichts ist daher auch insoweit in Rechtskraft erwachsen.
[18] 1.5. Das Unionsrecht gebietet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Denn danach ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Unionsrecht verstößt (EuGH C-234/04, Kapferer, Tenor und Rn 21; EuGH C-213/13, Pizzarotti, Rn 59; RS0121588; Garber in Fasching/Konecny³ V/1 Art 28 EuGVVO Rz 100). [18] 1.5. Das Unionsrecht gebietet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Denn danach ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Unionsrecht verstößt (EuGH C-234/04, Kapferer, Tenor und Rn 21; EuGH C-213/13, Pizzarotti, Rn 59; RS0121588; Garber in Fasching/Konecny³ V/1 Artikel 28, EuGVVO Rz 100).
2. Die internationale Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall nach Art 7 Z 2 EuGVVO zu beurteilen:2. Die internationale Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall nach Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO zu beurteilen:
[19] 2.1. Der im Revisionsrekurs angesprochene Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person nach Art 79 Abs 2 Satz 2 DSGVO gilt nur für Klagen über Ansprüche nach der DSGVO (Leupold/Schrems in Knyrim, DatKomm Art 79 DSGVO Rz 40; Jahnel, DSGVO Art 79 Rz 32). Solche macht die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend. Die Antragstellerin kann die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts daher – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens – nicht auf Art 79 Abs 2 Satz 2 DSGVO stützen. [19] 2.1. Der im Revisionsrekurs angesprochene Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person nach Artikel 79, Absatz 2, Satz 2 DSGVO gilt nur für Klagen über Ansprüche nach der DSGVO (Leupold/Schrems in Knyrim, DatKomm Artikel 79, DSGVO Rz 40; Jahnel, DSGVO Artikel 79, Rz 32). Solche macht die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend. Die Antragstellerin kann die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts daher – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens – nicht auf Artikel 79, Absatz 2, Satz 2 DSGVO stützen.
[20] 2.2. Gegenständlich liegt eine privatrechtliche Streitigkeit, somit eine Zivilsache iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO vor, was die Parteien auch nicht bezweifeln. Nach dem Grundsatz der Art 4 und 5 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Die Verordnung sieht jedoch besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats – je nach Lage des Falls – verklagt werden kann oder muss (EuGH C-25/18, Kerr, Rn 21). [20] 2.2. Gegenständlich liegt eine privatrechtliche Streitigkeit, somit eine Zivilsache iSd Artikel eins, Absatz eins, EuGVVO vor, was die Parteien auch nicht bezweifeln. Nach dem Grundsatz der Artikel 4, und 5 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Die Verordnung sieht jedoch besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats – je nach Lage des Falls – verklagt werden kann oder muss (EuGH C-25/18, Kerr, Rn 21).
[21] 2.3. Gemäß Art 2 Abs 4 lit h der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) berührt diese Verordnung die Unionsvorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere die EuGVVO, nicht (vgl ErwGr 10 und 126 DSA). Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ergibt sich (auch) aus ErwGr 126 DSA unmissverständlich, dass der DSA keine Regelungen über die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Erlassung in Art 9 oder Art 10 DSA genannter gerichtlicher Anordnungen trifft (Rademacher in Hofmann/Raue, Digital Services Act [2023] Art 56 Rn 3). Nationale Zuständigkeitsbestimmungen sind im Anwendungsbereich der EuGVVO aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden (RS0106679 [T6]; Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 5 EuGVVO Rz 4; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 27a JN Rz 16). Die Antragstellerin kann die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts somit auch nicht auf § 27a JN iVm § 18 Abs 4a ECG idF BGBl I 2022/61 (vgl § 28 Abs 5 ECG idF des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) stützen (zu dessen Anwendungsbereich bloß für Binnenfälle und Fälle mit Drittstaaten: ErlRV 1291 BlgNR XXVII. GP 35 f). [21] 2.3. Gemäß Artikel 2, Absatz 4, Litera h, der VO (EU) 2022 aus 2065, (Digital Services Act – DSA) berührt diese Verordnung die Unionsvorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere die EuGVVO, nicht vergleiche ErwGr 10 und 126 DSA). Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ergibt sich (auch) aus ErwGr 126 DSA unmissverständlich, dass der DSA keine Regelungen über die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Erlassung in Artikel 9, oder Artikel 10, DSA genannter gerichtlicher Anordnungen trifft (Rademacher in Hofmann/Raue, Digital Services Act [2023] Artikel 56, Rn 3). Nationale Zuständigkeitsbestimmungen sind im Anwendungsbereich der EuGVVO aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden (RS0106679 [T6]; Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Artikel 5, EuGVVO Rz 4; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 27 a, JN Rz 16). Die Antragstellerin kann die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts somit auch nicht auf Paragraph 27 a, JN in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4 a, ECG in der Fassung BGBl I 2022/61 vergleiche Paragraph 28, Absatz 5, ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) stützen (zu dessen Anwendungsbereich bloß für Binnenfälle und Fälle mit Drittstaaten: ErlRV 1291 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 35, f).
[22] 2.4. Nach Art 7 Z 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. [22] 2.4. Nach Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
[23] 2.5. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Z 2 EuGVVO ist verordnungsautonom auszulegen (vgl EuGH C-12/15, Universal Music, Rn 25). Beim Begriff der „unerlaubten Handlung“ ist es nicht entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch nach nationalem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 7 Z 2 EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (4 Ob 185/18m ErwGr 2.3.). [23] 2.5. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO ist verordnungsautonom auszulegen vergleiche EuGH C-12/15, Universal Music, Rn 25). Beim Begriff der „unerlaubten Handlung“ ist es nicht entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch nach nationalem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (4 Ob 185/18m ErwGr 2.3.).
[24] Der Begriff „unerlaubte Handlung“ bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auf Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag iSd Art 7 Z 1 EuGVVO anknüpfen (EuGH C-59/19, Wikingerhof, Rn 23; RS0109739; RS0109078 [T7]; RS0115357 [T1]). Beruft sich der Kläger auf die Regeln über die Haftung aus einer unerlaubten Handlung und damit auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung und besteht diese Verpflichtung unabhängig von einem Vertrag, so gelangt Art 7 Z 2 EuGVVO zur Anwendung (vgl EuGH C-548/12, Brogsitter, Rn 25; C-59/19, Wikingerhof, Rn 33; 6 Ob 164/23w ErwGr 4.2.). Auch die Nichtvornahme einer gesetzlich gebotenen Handlung kann eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO darstellen (vgl EuGH C-572/14, Austro-Mechana, Rn 49 ff; 4 Ob 112/16y ErwGr 4. f). [24] Der Begriff „unerlaubte Handlung“ bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auf Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag iSd Artikel 7, Ziffer eins, EuGVVO anknüpfen (EuGH C-59/19, Wikingerhof, Rn 23; RS0109739; RS0109078 [T7]; RS0115357 [T1]). Beruft sich der Kläger auf die Regeln über die Haftung aus einer unerlaubten Handlung und damit auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung und besteht diese Verpflichtung unabhängig von einem Vertrag, so gelangt Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO zur Anwendung vergleiche EuGH C-548/12, Brogsitter, Rn 25; C-59/19, Wikingerhof, Rn 33; 6 Ob 164/23w ErwGr 4.2.). Auch die Nichtvornahme einer gesetzlich gebotenen Handlung kann eine unerlaubte Handlung iSd Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO darstellen vergleiche EuGH C-572/14, Austro-Mechana, Rn 49 ff; 4 Ob 112/16y ErwGr 4. f).
[25] 2.6. Art 7 Z 2 EuGVVO hat nur zum Gegenstand, das Gericht oder die Gerichte, die für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind, nach Maßgabe des Ortes oder der Orte zu bestimmen, an denen ein als schädigend geltendes Ereignis eingetreten ist. Er bestimmt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis gegenüber dem Betroffenen als schädigend angesehen werden kann. Diese Frage ist vom nationalen Gericht zu entscheiden und bestimmt sich nach dem nach den Kollisionsnormen maßgeblichen materiellen Recht (vgl EuGH C-68/93, Shevill, Rn 37 ff). Die Anspruchsgrundlage, insbesondere der Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, auf die sich die geltend gemachte Schadenshaftung des Beklagten stützt, bestimmt sich daher nach dem anzuwendenden nationalen Recht (vgl EuGH C-59/19, Wikingerhof, Rn 34 ff [Verstoß gegen nationales Wettbewerbsrecht]; vgl auch Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht5 [2021] Rn 13; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [52. Lfg] Art 7 EuGVVO Rn 161). [25] 2.6. Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO hat nur zum Gegenstand, das Gericht oder die Gerichte, die für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind, nach Maßgabe des Ortes oder der Orte zu bestimmen, an denen ein als schädigend geltendes Ereignis eingetreten ist. Er bestimmt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis gegenüber dem Betroffenen als schädigend angesehen werden kann. Diese Frage ist vom nationalen Gericht zu entscheiden und bestimmt sich nach dem nach den Kollisionsnormen maßgeblichen materiellen Recht vergleiche EuGH C-68/93, Shevill, Rn 37 ff). Die Anspruchsgrundlage, insbesondere der Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, auf die sich die geltend gemachte Schadenshaftung des Beklagten stützt, bestimmt sich daher nach dem anzuwendenden nationalen Recht vergleiche EuGH C-59/19, Wikingerhof, Rn 34 ff [Verstoß gegen nationales Wettbewerbsrecht]; vergleiche auch Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht5 [2021] Rn 13; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [52. Lfg] Artikel 7, EuGVVO Rn 161).
[26] 2.7. Gemäß § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) haben Vermittlungsdiensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. [26] 2.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ECG in der Fassung BGBl I 2001/152 (nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) haben Vermittlungsdiensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
[27] 2.8. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den ausführlich begründeten Entscheidungen 6 Ob 206/24y und 6 Ob 186/25h, die ebenfalls Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 bzw § 13 Abs 3 ECG idF des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182 betrafen, dargelegt, dass die Verletzung dieses gesetzlichen Auskunftsrechts durch den Vermittlungsdiensteanbieter eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO darstellt (6 Ob 186/25h ErwGr 1.5. ff; 6 Ob 206/24y ErwGr 1.5. ff). Die Revisionsrekursbeantwortung zeigt keine Argumente auf, die Anlass gäben, von dieser Beurteilung abzugehen. [27] 2.8. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den ausführlich begründeten Entscheidungen 6 Ob 206/24y und 6 Ob 186/25h, die ebenfalls Auskunftsansprüche nach Paragraph 18, Absatz 4, ECG in der Fassung BGBl I 2001/152 bzw Paragraph 13, Absatz 3, ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182 betrafen, dargelegt, dass die Verletzung dieses gesetzlichen Auskunftsrechts durch den Vermittlungsdiensteanbieter eine unerlaubte Handlung iSd Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO darstellt (6 Ob 186/25h ErwGr 1.5. ff; 6 Ob 206/24y ErwGr 1.5. ff). Die Revisionsrekursbeantwortung zeigt keine Argumente auf, die Anlass gäben, von dieser Beurteilung abzugehen.
[28] Daraus ist jedoch im vorliegenden Fall für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil die Bestimmung des § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) gegenständlich nicht anzuwenden ist. [28] Daraus ist jedoch im vorliegenden Fall für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, ECG in der Fassung BGBl I 2001/152 (nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) gegenständlich nicht anzuwenden ist.
3. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nach irischem Recht zu beurteilen:
[29] 3.1. Das angerufene Gericht hat im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu prüfen, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Art 7 Z 2 EuGVVO rechtfertigen. Daher darf das Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen. Auch wenn das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, hat dieses Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (vgl EuGH C-12/15, Universal Music, Rn 44 f; vgl 6 Ob 128/18v ErwGr 2.2. f; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 7 EuGVVO Rz 448 ff). [29] 3.1. Das angerufene Gericht hat im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu prüfen, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO rechtfertigen. Daher darf das Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen. Auch wenn das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, hat dieses Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören vergleiche EuGH C-12/15, Universal Music, Rn 44 f; vergleiche 6 Ob 128/18v ErwGr 2.2. f; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Artikel 7, EuGVVO Rz 448 ff).
[30] Es genügt daher, wenn der behauptete und der Zuständigkeitsnorm des Art 7 Z 2 EuGVVO unterstellbare Anspruch und die Belegenheit des Deliktsorts im Sprengel des Erstgerichts schlüssig zum Ausdruck kommen (6 Ob 186/25h ErwGr 2.1.; 6 Ob 206/24y ErwGr 2.1.; vgl 4 Ob 347/98; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 7 EuGVVO Rz 446). [30] Es genügt daher, wenn der behauptete und der Zuständigkeitsnorm des Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO unterstellbare Anspruch und die Belegenheit des Deliktsorts im Sprengel des Erstgerichts schlüssig zum Ausdruck kommen (6 Ob 186/25h ErwGr 2.1.; 6 Ob 206/24y ErwGr 2.1.; vergleiche 4 Ob 347/98; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Artikel 7, EuGVVO Rz 446).
[31] Nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin (vgl auch § 41 Abs 3 JN) kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrte Auskunft verweigert (vgl 6 Ob 186/25h ErwGr 2.6.). [31] Nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin vergleiche auch Paragraph 41, Absatz 3, JN) kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrte Auskunft verweigert vergleiche 6 Ob 186/25h ErwGr 2.6.).
[32] 3.2. Die einen Host-Provider allenfalls treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft iSd § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) fällt als Anforderung betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters gemäß § 3 Z 8 ECG (Art 2 lit h sublit i RL 2000/31/EG [E-Commerce-Richtline – EC-RL]) in den koordinierten Bereich (RS0127978). Nach § 20 Abs 1 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 2 EC-RL „Herkunftslandprinzip“) richten sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats (6 Ob 50/24g ErwGr 2.2.; 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.; Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 17). [32] 3.2. Die einen Host-Provider allenfalls treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft iSd Paragraph 18, Absatz 4, ECG in der Fassung BGBl I 2001/152 (nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) fällt als Anforderung betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, ECG (Artikel 2, Litera h, sublit i RL 2000/31/EG [E-Commerce-Richtline – EC-RL]) in den koordinierten Bereich (RS0127978). Nach Paragraph 20, Absatz eins, ECG (in Umsetzung des Artikel 3, Absatz 2, EC-RL „Herkunftslandprinzip“) richten sich im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats (6 Ob 50/24g ErwGr 2.2.; 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.; Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1330, Rz 17).
[33] 3.3. Gemäß § 22 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 4 EC-RL) können Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen. [33] 3.3. Gemäß Paragraph 22, ECG (in Umsetzung des Artikel 3, Absatz 4, EC-RL) können Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen.
[34] 3.4.1. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt unter anderem der Schutz der Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG [entsprechend Art 3 Abs 4 lit a sublit i EC-RL]). Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann von diesem Ausnahmetatbestand erfasst sein (6 Ob 50/24g ErwGr 2.4.; vgl 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.). Zwar sind die Voraussetzungen eines Schutzes der Menschenwürde insoweit nicht engherzig zu prüfen (vgl 6 Ob 166/22p ErwGr 2.5.1.). Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip (vgl 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4. zu behaupteten kreditschädigenden Äußerungen auf einer Online-Bewertungsplattform). Für ein Abgehen davon ist angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (6 Ob 50/24g ErwGr 2.5.; vgl 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.7. f zum Ausnahmetatbestand des Schutzes der öffentlichen Ordnung). [34] 3.4.1. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt unter anderem der Schutz der Würde einzelner Menschen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, ECG [entsprechend Artikel 3, Absatz 4, Litera a, sublit i EC-RL]). Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann von diesem Ausnahmetatbestand erfasst sein (6 Ob 50/24g ErwGr 2.4.; vergleiche 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.). Zwar sind die Voraussetzungen eines Schutzes der Menschenwürde insoweit nicht engherzig zu prüfen vergleiche 6 Ob 166/22p ErwGr 2.5.1.). Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip vergleiche 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4. zu behaupteten kreditschädigenden Äußerungen auf einer Online-Bewertungsplattform). Für ein Abgehen davon ist angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (6 Ob 50/24g ErwGr 2.5.; vergleiche 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.7. f zum Ausnahmetatbestand des Schutzes der öffentlichen Ordnung).
[35] Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG zum Schutz der Würde eines Menschen vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG abweicht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 50/24g ErwGr 2.5.). [35] Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ECG zum Schutz der Würde eines Menschen vom Herkunftslandprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG abweicht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 50/24g ErwGr 2.5.).
[36] 3.4.2. Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin erkennbar, dass ihr aufgrund der Verweigerung der Auskunft durch die Antragsgegnerin ein (weiterer) Schaden erwachse, weil sie nicht gegen die eingangs dargelegte Äußerung des Nutzers vorgehen könne.
[37] Die hier inkriminierten Postings enthalten lediglich die Mitteilung des Nutzers über den Inhalt des Markenregisters zu Namen, Postleitzahl und Wohngemeinde der Antragstellerin. Den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden sind die vorgebrachten rechtswidrigen Inhalte anderer Nutzer der Plattform der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Aus der bloßen allgemeinen Behauptung der Antragstellerin, der Nutzer habe sich mit den inkriminierten Postings an – nicht näher konkretisierten – Beleidigungen, Beschimpfungen etc durch andere Nutzer im Sinne eines Shitstorms beteiligt, lässt sich kein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ableiten, der einen Schweregrad erreichte, der ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde der Antragstellerin als verhältnismäßig erscheinen ließe. Letzteres gilt auch für die vorgebrachten, im Shitstorm enthaltenen Tatsachenbehauptungen, die Antragstellerin drohe jenen Personen mit Klage, die den Slogan verwendeten und behindere den Feminismus. um einen ihre Geldgier befriedigenden Profit zu erwirtschaften. Ob diese – bei inhaltlicher Unrichtigkeit – als kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB anzusehen wären, kann somit dahinstehen. [37] Die hier inkriminierten Postings enthalten lediglich die Mitteilung des Nutzers über den Inhalt des Markenregisters zu Namen, Postleitzahl und Wohngemeinde der Antragstellerin. Den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden sind die vorgebrachten rechtswidrigen Inhalte anderer Nutzer der Plattform der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Aus der bloßen allgemeinen Behauptung der Antragstellerin, der Nutzer habe sich mit den inkriminierten Postings an – nicht näher konkretisierten – Beleidigungen, Beschimpfungen etc durch andere Nutzer im Sinne eines Shitstorms beteiligt, lässt sich kein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ableiten, der einen Schweregrad erreichte, der ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde der Antragstellerin als verhältnismäßig erscheinen ließe. Letzteres gilt auch für die vorgebrachten, im Shitstorm enthaltenen Tatsachenbehauptungen, die Antragstellerin drohe jenen Personen mit Klage, die den Slogan verwendeten und behindere den Feminismus. um einen ihre Geldgier befriedigenden Profit zu erwirtschaften. Ob diese – bei inhaltlicher Unrichtigkeit – als kreditschädigend iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB anzusehen wären, kann somit dahinstehen.
[38] 3.5. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der öffentlichen Ordnung, wobei „öffentliche Ordnung“ iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG (Art 3 Abs 4 lit a sublit i EC-RL) nach den im Gesetz demonstrativ genannten Fällen etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erfasst. Diese Ausnahmeregelung kann sich auch an Zivilgerichte richten (6 Ob 50/24g ErwGr 2.7.; 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.5.; 7 Ob 189/11m). Zwar wurde bereits ausgesprochen, dass jeder Gesetzesverstoß im Prinzip geeignet sein könne, eine Störung der öffentlichen Ordnung darzustellen und auch Privatanklagedelikte aus dem Tatbestand der „öffentlichen Ordnung“ iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG nicht von vornherein ausgenommen seien (6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.5. und 2.1.7.). Allerdings wäre angesichts der auch diesbezüglich anhand der konkreten Umstände vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (6 Ob 50/24g ErwGr 2.7.2.; 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.7. f). Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus der Aktenlage (dazu oben ErwGr 3.4.2.) ließe sich aber durch die hier inkriminierten Postings eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung erkennen, die ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen könnte. [38] 3.5. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der öffentlichen Ordnung, wobei „öffentliche Ordnung“ iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ECG (Artikel 3, Absatz 4, Litera a, sublit i EC-RL) nach den im Gesetz demonstrativ genannten Fällen etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erfasst. Diese Ausnahmeregelung kann sich auch an Zivilgerichte richten (6 Ob 50/24g ErwGr 2.7.; 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.5.; 7 Ob 189/11m). Zwar wurde bereits ausgesprochen, dass jeder Gesetzesverstoß im Prinzip geeignet sein könne, eine Störung der öffentlichen Ordnung darzustellen und auch Privatanklagedelikte aus dem Tatbestand der „öffentlichen Ordnung“ iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ECG nicht von vornherein ausgenommen seien (6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.5. und 2.1.7.). Allerdings wäre angesichts der auch diesbezüglich anhand der konkreten Umstände vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (6 Ob 50/24g ErwGr 2.7.2.; 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.7. f). Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus der Aktenlage (dazu oben ErwGr 3.4.2.) ließe sich aber durch die hier inkriminierten Postings eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung erkennen, die ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen könnte.
[39] 3.6. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 ECG für ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG wurde gegenständlich daher nicht schlüssig dargelegt. [39] 3.6. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, ECG für ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG wurde gegenständlich daher nicht schlüssig dargelegt.
[40] 3.7. Die Bestimmungen des § 20 Abs 1 ECG und des § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 ECG sind auch nach Inkrafttreten der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) weiterhin für gerichtliche Auskunftsanordnungen nach dem ECG anzuwenden: [40] 3.7. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, ECG und des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 ECG sind auch nach Inkrafttreten der VO (EU) 2022 aus 2065, (Digital Services Act – DSA) weiterhin für gerichtliche Auskunftsanordnungen nach dem ECG anzuwenden:
[41] 3.7.1. Gemäß Art 2 Abs 3 DSA hat diese Verordnung keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG (EC-RL). [41] 3.7.1. Gemäß Artikel 2, Absatz 3, DSA hat diese Verordnung keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG (EC-RL).
[42] 3.7.2. Art 9 und Art 10 DSA harmonisieren bestimmte Mindeststandards für Anordnungen zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte und für Auskunftsanordnungen in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden. [42] 3.7.2. Artikel 9 und Artikel 10, DSA harmonisieren bestimmte Mindeststandards für Anordnungen zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte und für Auskunftsanordnungen in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden.
[43] Die in diesen Artikeln festgelegten Mindeststandards lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt (Art 9 Abs 6, Art 10 Abs 6 DSA; vgl DSA ErwGr 34). [43] Die in diesen Artikeln festgelegten Mindeststandards lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt (Artikel 9, Absatz 6,, Artikel 10, Absatz 6, DSA; vergleiche DSA ErwGr 34).
[44] 3.7.3. Art 9 und Art 10 DSA bieten keine Rechtsgrundlagen für die Erlassung der darin genannten Anordnungen. Diese werden auf Grundlage des geltenden Unionsrechts oder eines anzuwendenden nationalen Rechts getroffen (DSA ErwGr 31 und 32; Mischensky/Denk, Digital Services Act und das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, ecolex 2024, 226 [227 f]; zur erforderlichen Berücksichtigung des nationalen Kollisionsrechts vgl Gerdemann, Die E-Commerce-Regeln des Digitalen-Dienste-Gesetzes – Altes TMG in neuen Schläuchen, ZUM 2024, 680 [684]; Dregelies, Digital Services Act, MMR 2022, 1033 [1034]). [44] 3.7.3. Artikel 9 und Artikel 10, DSA bieten keine Rechtsgrundlagen für die Erlassung der darin genannten Anordnungen. Diese werden auf Grundlage des geltenden Unionsrechts oder eines anzuwendenden nationalen Rechts getroffen (DSA ErwGr 31 und 32; Mischensky/Denk, Digital Services Act und das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, ecolex 2024, 226 [227 f]; zur erforderlichen Berücksichtigung des nationalen Kollisionsrechts vergleiche Gerdemann, Die E-Commerce-Regeln des Digitalen-Dienste-Gesetzes – Altes TMG in neuen Schläuchen, ZUM 2024, 680 [684]; Dregelies, Digital Services Act, MMR 2022, 1033 [1034]).
[45] 3.7.4. ErwGr 38 DSA lautet: „Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und den Vorschriften zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG [EC-RL], sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.“
[46] 3.7.5. Aus Satz 2 und 3 dieses Erwägungsgrundes wird teils abgeleitet, dass das Herkunftslandprinzip und dessen Ausnahmen für eine konkrete Anordnung eines Mitgliedstaats, der nicht Sitzstaat ist, gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt nicht (mehr) gelten soll (etwa Mischensky/Denk, Digital Services Act und das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, ecolex 2024, 226 [228]; Kuhlmann/Aydik, Regulierung digitaler Dienste zwischen DSA und E-Commerce-Richtlinie: Welchen Spielraum hat der nationale Gesetzgeber im europäischen Mehrebenensystem noch? ZUM 2024, 244 [248 f]; Holznagl, Chapter II des Vorschlags der EU-Kommission für einen Digital Services Act, CR 2/2021, 123 [130 ff]; aM ohne Eingehen auf ErwGr 38 etwa Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1330 Rz 79; Wittmann, Das DSA-Begleitgesetz: Neue Instrumente zur Bekämpfung von „Hass im Netz“, MR 2023, 298 [299 f]). [46] 3.7.5. Aus Satz 2 und 3 dieses Erwägungsgrundes wird teils abgeleitet, dass das Herkunftslandprinzip und dessen Ausnahmen für eine konkrete Anordnung eines Mitgliedstaats, der nicht Sitzstaat ist, gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt nicht (mehr) gelten soll (etwa Mischensky/Denk, Digital Services Act und das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, ecolex 2024, 226 [228]; Kuhlmann/Aydik, Regulierung digitaler Dienste zwischen DSA und E-Commerce-Richtlinie: Welchen Spielraum hat der nationale Gesetzgeber im europäischen Mehrebenensystem noch? ZUM 2024, 244 [248 f]; Holznagl, Chapter römisch zwei des Vorschlags der EU-Kommission für einen Digital Services Act, CR 2 aus 2021,, 123 [130 ff]; aM ohne Eingehen auf ErwGr 38 etwa Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 Paragraph 1330, Rz 79; Wittmann, Das DSA-Begleitgesetz: Neue Instrumente zur Bekämpfung von „Hass im Netz“, MR 2023, 298 [299 f]).
[47] 3.7.6. Dieser Erwägungsgrund kann zwar als Hinweis darauf angesehen werden, dass der (nunmehr Unions-)Gesetzgeber das Herkunftslandprinzip (auch schon bisher) so verstanden haben wollte (Zemann, ÖJZ 2025, 748 [750] = 6 Ob 50/24g EvBl 2025/31 [Glosse]; aM wohl Kuhlmann/Aydik, Regulierung digitaler Dienste zwischen DSA und E-Commerce-Richtlinie: Welchen Spielraum hat der nationale Gesetzgeber im europäischen Mehrebenensystem noch? ZUM 2024, 244 [249], die insoweit von einer „Modifikation“ der EC-RL durch den DSA ausgehen).
[48] Allerdings kann weder aus diesem (bloßen) Erwägungsgrund noch aus den Bestimmungen des DSA oder der EC-RL abgeleitet werden, dass auf Anordnungen, die sich auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw bestimmte Informationen beziehen, das Herkunftslandprinzip des Art 3 der EC-RL (zwingend) nicht angewendet werden darf (vgl Friehe in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA DMA [2024] Art 10 DSA Rn 25, wonach laut ErwGr 38 DSA der Art 3 EC-RL [bloß] kein Hindernis für die Anwendung des nationalen Rechts darstellt). Vielmehr betont ErwGr 38 in seinem Satz 1 selbst die grundsätzliche Geltung des Herkunftslandprinzips des Art 3 EC-RL und der dort geregelten Ausnahmen davon auch für das Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen. Auch wenn nach Auffassung des Unionsgesetzgebers solche Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen, grundsätzlich nicht beschränken (krit dazu Liesching in Beck-OK Jugendschutzrecht [2025] § 3 DDG Rn 81 ff; Mantz, Herkunftslandprinzip versus NetzDG – Wie geht es weiter mit den Pflichten von Diensteanbietern? GRUR 2024, 34 [36]), ergibt sich daraus nicht, dass sich das vom Zivilgericht eines Mitgliedstaats auf solche Anordnungen anzuwendende jeweilige nationale Recht nicht dennoch nach dem Herkunftslandprinzip des Art 3 EC-RL und den dort geregelten Ausnahmen davon richten darf. Denn dadurch wird die grenzüberschreitende Diensteerbringung umso weniger beschränkt. Bereits oben in ErwGr 3.7.3. wurde dargelegt, dass die Art 9 und Art 10 DSA die Rechtsgrundlagen für die darin genannten Anordnungen nicht harmonisieren. [48] Allerdings kann weder aus diesem (bloßen) Erwägungsgrund noch aus den Bestimmungen des DSA oder der EC-RL abgeleitet werden, dass auf Anordnungen, die sich auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw bestimmte Informationen beziehen, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, der EC-RL (zwingend) nicht angewendet werden darf vergleiche Friehe in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA DMA [2024] Artikel 10, DSA Rn 25, wonach laut ErwGr 38 DSA der Artikel 3, EC-RL [bloß] kein Hindernis für die Anwendung des nationalen Rechts darstellt). Vielmehr betont ErwGr 38 in seinem Satz 1 selbst die grundsätzliche Geltung des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, EC-RL und der dort geregelten Ausnahmen davon auch für das Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen. Auch wenn nach Auffassung des Unionsgesetzgebers solche Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen, grundsätzlich nicht beschränken (krit dazu Liesching in Beck-OK Jugendschutzrecht [2025] Paragraph 3, DDG Rn 81 ff; Mantz, Herkunftslandprinzip versus NetzDG – Wie geht es weiter mit den Pflichten von Diensteanbietern? GRUR 2024, 34 [36]), ergibt sich daraus nicht, dass sich das vom Zivilgericht eines Mitgliedstaats auf solche Anordnungen anzuwendende jeweilige nationale Recht nicht dennoch nach dem Herkunftslandprinzip des Artikel 3, EC-RL und den dort geregelten Ausnahmen davon richten darf. Denn dadurch wird die grenzüberschreitende Diensteerbringung umso weniger beschränkt. Bereits oben in ErwGr 3.7.3. wurde dargelegt, dass die Artikel 9 und Artikel 10, DSA die Rechtsgrundlagen für die darin genannten Anordnungen nicht harmonisieren.
[49] 3.7.7. Damit besteht kein Anlass für die Annahme, die das Herkunftslandprinzip für das österreichische Recht regelnden §§ 20, 22 ECG müssten nach Inkrafttreten des DSA, etwa aufgrund eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, auf solche Anordnungen unangewendet bleiben (ohne nähere Begründung für einen Anwendungsvorrang des DSA, allerdings betreffend den von den §§ 20, 22 ECG abweichenden § 3 des [deutschen] Digitale-Dienste-Gesetzes [DDG]: Gerdemann, Die E-Commerce-Regeln des Digitalen-Dienste-Gesetzes – Altes TMG in neuen Schläuchen, ZUM 2024, 680 [684]; Nordmeier in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien5 [2026] § 3 DDG Rn 41; vgl aber Jungbluth/Engel, Das Digitale-Dienste-Gesetz, CR 6/2024, 401 [405]: Sicherstellung durch § 3 Abs 7 DDG, dass die Auslegung des ErwGr 38 DSA auch im nationalen Recht Anwendung findet). [49] 3.7.7. Damit besteht kein Anlass für die Annahme, die das Herkunftslandprinzip für das österreichische Recht regelnden Paragraphen 20, 22, ECG müssten nach Inkrafttreten des DSA, etwa aufgrund eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, auf solche Anordnungen unangewendet bleiben (ohne nähere Begründung für einen Anwendungsvorrang des DSA, allerdings betreffend den von den Paragraphen 20, 22, ECG abweichenden Paragraph 3, des [deutschen] Digitale-Dienste-Gesetzes [DDG]: Gerdemann, Die E-Commerce-Regeln des Digitalen-Dienste-Gesetzes – Altes TMG in neuen Schläuchen, ZUM 2024, 680 [684]; Nordmeier in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien5 [2026] Paragraph 3, DDG Rn 41; vergleiche aber Jungbluth/Engel, Das Digitale-Dienste-Gesetz, CR 6 aus 2024,, 401 [405]: Sicherstellung durch Paragraph 3, Absatz 7, DDG, dass die Auslegung des ErwGr 38 DSA auch im nationalen Recht Anwendung findet).
[50] 3.7.8. Anders als etwa in Deutschland, wo seit 2024 (im Hinblick auf ErwGr 38 DSA, vgl BT-Drucksache 20/10755) in § 3 Abs 7 DDG eine eigene Regelung dahin getroffen wurde, dass Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Art 9 DSA und zur Bereitstellung von Informationen nach Art 10 DSA nicht den Anforderungen über die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip des Art 3 EC-RL (umgesetzt in § 3 Abs 5 DDG) unterliegen, hat der Gesetzgeber in Österreich auch anlässlich des Inkrafttretens des DSA keine Änderungen der §§ 20, 22 ECG vorgenommen. [50] 3.7.8. Anders als etwa in Deutschland, wo seit 2024 (im Hinblick auf ErwGr 38 DSA, vergleiche BT-Drucksache 20/10755) in Paragraph 3, Absatz 7, DDG eine eigene Regelung dahin getroffen wurde, dass Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Artikel 9, DSA und zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10, DSA nicht den Anforderungen über die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip des Artikel 3, EC-RL (umgesetzt in Paragraph 3, Absatz 5, DDG) unterliegen, hat der Gesetzgeber in Österreich auch anlässlich des Inkrafttretens des DSA keine Änderungen der Paragraphen 20, 22, ECG vorgenommen.
[51] Bereits in der Entscheidung 6 Ob 221/23b (ErwGr 2.4. mwN) wurde ausführlich dargelegt, dass sich aus der Genese des nach wie vor in der Stammfassung in Geltung stehenden § 20 ECG ableiten lässt, dass damit eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats angestrebt war. Während die Regierungsvorlage noch einen Abs 3 zu § 20 ECG enthielt, welche Bestimmung Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen einer speziellen Regelung unterwerfen wollte
(RV 817 BlgNR 21. GP 6), entfiel dieser Absatz im Gesetzwerdungsprozess ersatzlos. Im Justizausschussbericht (JAB 853 BlgNR 21. GP 2) wird dazu erläutert, dass die Ziele und Intentionen der Richtlinie (Förderung von grenzüberschreitenden Diensten der Informationsgesellschaft und Abbau von rechtlichen Hindernissen für den elektronischen Geschäftsverkehr) eher durch eine Regelung gefördert werden könnten, die primär auf das Herkunftslandrecht des Anbieters abstelle. Dabei wurde damals auch bedacht, dass dies im Einzelfall zum Nachteil österreichischer Anbieter im Verhältnis zu Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten führen könne, doch wurden die Nachteile durch die damit verbundene Vereinfachung als „bei weitem aufgewogen“ angesehen. Allgemeininteressen würde durch die Ausnahme von diesem Prinzip in bestimmten Bereichen entweder allgemein oder im Einzelfall nach den §§ 21 ff ECG Rechnung getragen. [51] Bereits in der Entscheidung 6 Ob 221/23b (ErwGr 2.4. mwN) wurde ausführlich dargelegt, dass sich aus der Genese des nach wie vor in der Stammfassung in Geltung stehenden Paragraph 20, ECG ableiten lässt, dass damit eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats angestrebt war. Während die Regierungsvorlage noch einen Absatz 3, zu Paragraph 20, ECG enthielt, welche Bestimmung Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen einer speziellen Regelung unterwerfen wollte, Regierungsvorlage 817, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 6, ), entfiel dieser Absatz im Gesetzwerdungsprozess ersatzlos. Im Justizausschussbericht (JAB 853 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2, ) wird dazu erläutert, dass die Ziele und Intentionen der Richtlinie (Förderung von grenzüberschreitenden Diensten der Informationsgesellschaft und Abbau von rechtlichen Hindernissen für den elektronischen Geschäftsverkehr) eher durch eine Regelung gefördert werden könnten, die primär auf das Herkunftslandrecht des Anbieters abstelle. Dabei wurde damals auch bedacht, dass dies im Einzelfall zum Nachteil österreichischer Anbieter im Verhältnis zu Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten führen könne, doch wurden die Nachteile durch die damit verbundene Vereinfachung als „bei weitem aufgewogen“ angesehen. Allgemeininteressen würde durch die Ausnahme von diesem Prinzip in bestimmten Bereichen entweder allgemein oder im Einzelfall nach den Paragraphen 21, ff ECG Rechnung getragen.
[52] Selbst wenn daher das Herkunftslandprinzip des Art 3 EC-RL für eine konkrete Anordnung eines Mitgliedstaats, der nicht Sitzstaat des Diensteanbieters ist, betreffend einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt oder zur Bereitstellung von Informationen nicht (mehr) gelten sollte, änderte dies nichts an der in § 20 Abs 1 ECG enthaltenen Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht. Dies führt zur Anwendung des Rechts des Sitzes des Diensteanbieters, wenn die Ausnahmen des § 22 ECG nicht die Anwendung österreichischen Rechts ermöglichen (vgl Zemann, ÖJZ 2025, 748 [750] = 6 Ob 50/24g EvBl 2025/31 [Glosse], „Gold Plating“). [52] Selbst wenn daher das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, EC-RL für eine konkrete Anordnung eines Mitgliedstaats, der nicht Sitzstaat des Diensteanbieters ist, betreffend einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt oder zur Bereitstellung von Informationen nicht (mehr) gelten sollte, änderte dies nichts an der in Paragraph 20, Absatz eins, ECG enthaltenen Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht. Dies führt zur Anwendung des Rechts des Sitzes des Diensteanbieters, wenn die Ausnahmen des Paragraph 22, ECG nicht die Anwendung österreichischen Rechts ermöglichen vergleiche Zemann, ÖJZ 2025, 748 [750] = 6 Ob 50/24g EvBl 2025/31 [Glosse], „Gold Plating“).
[53] 3.8. Im vorliegenden Fall ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 ECG gemäß § 20 Abs 1 ECG irisches Recht als das Recht des Staats, in dem die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, anzuwenden. [53] 3.8. Im vorliegenden Fall ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 22, ECG gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ECG irisches Recht als das Recht des Staats, in dem die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, anzuwenden.
4. Eine Beurteilung, ob das Erstgericht nach Art 7 Z 2 EuGVVO international zuständig ist, ist mangels Erhebung der irischen Rechtslage noch nicht möglich:4. Eine Beurteilung, ob das Erstgericht nach Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO international zuständig ist, ist mangels Erhebung der irischen Rechtslage noch nicht möglich:
[54] 4.1. Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die begehrte Auskunft über Namen und Adresse des Nutzers nach irischem Recht verlangen kann. Es wird nach der noch zu erhebenden irischen Rechtslage zu beurteilen sein, ob eine Verletzung einer danach allenfalls bestehenden Auskunftspflicht durch die Antragsgegnerin schlüssig zum Ausdruck kommt und darin eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO liegt (vgl oben ErwGr 2.6.). [54] 4.1. Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die begehrte Auskunft über Namen und Adresse des Nutzers nach irischem Recht verlangen kann. Es wird nach der noch zu erhebenden irischen Rechtslage zu beurteilen sein, ob eine Verletzung einer danach allenfalls bestehenden Auskunftspflicht durch die Antragsgegnerin schlüssig zum Ausdruck kommt und darin eine unerlaubte Handlung iSd Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO liegt vergleiche oben ErwGr 2.6.).
[55] 4.2. Davon, dass die Aktenlage aufgrund der tatsächlichen Behauptungen keinen Anlass für die Notwendigkeit von Erhebungen des irischen Rechts gab (vgl 3 Ob 105/11d ErwGr 2.), kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Ist fremdes Recht maßgebend, ist es gemäß § 3 IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (RS0113594; RS0026536). Die fehlende Ermittlung des fremden Rechts stellt einen Verfahrensmangel besonderer Art dar, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur amtswegigen Ermittlung des ausländischen Rechts bedingt (6 Ob 50/24g ErwGr 3.7.; 6 Ob 221/23b ErwGr 2.5.; RS0116580; RS0040045). Wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts (samt dessen Anwendungspraxis [RS0113594]) verschafft, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 [T11, T17]; RS0040189 [T8]; vgl zu den zulässigen Hilfsmitteln, wozu auch die Mitwirkung der Parteien zählt, 7 Ob 154/21d Rz 20). [55] 4.2. Davon, dass die Aktenlage aufgrund der tatsächlichen Behauptungen keinen Anlass für die Notwendigkeit von Erhebungen des irischen Rechts gab vergleiche 3 Ob 105/11d ErwGr 2.), kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Ist fremdes Recht maßgebend, ist es gemäß Paragraph 3, IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (RS0113594; RS0026536). Die fehlende Ermittlung des fremden Rechts stellt einen Verfahrensmangel besonderer Art dar, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur amtswegigen Ermittlung des ausländischen Rechts bedingt (6 Ob 50/24g ErwGr 3.7.; 6 Ob 221/23b ErwGr 2.5.; RS0116580; RS0040045). Wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts (samt dessen Anwendungspraxis [RS0113594]) verschafft, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 [T11, T17]; RS0040189 [T8]; vergleiche zu den zulässigen Hilfsmitteln, wozu auch die Mitwirkung der Parteien zählt, 7 Ob 154/21d Rz 20).
[56] 4.3. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das irische Recht zu ermitteln und dieses mit den Parteien zu erörtern haben. In der Folge wird auf Grundlage des irischen Rechts neuerlich zu beurteilen sein, ob für das von der gegenständlichen Aufhebung umfasste Teilbegehren auf Auskunft über Namen und Adresse des Nutzers die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Z 2 EuGVVO besteht. [56] 4.3. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das irische Recht zu ermitteln und dieses mit den Parteien zu erörtern haben. In der Folge wird auf Grundlage des irischen Rechts neuerlich zu beurteilen sein, ob für das von der gegenständlichen Aufhebung umfasste Teilbegehren auf Auskunft über Namen und Adresse des Nutzers die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nach Artikel 7, Ziffer 2, EuGVVO besteht.
[57] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 78 AußStrG. Der nachträgliche teilweise Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt also zwar insoweit zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre (vgl RS0036102). [57] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 78, AußStrG. Der nachträgliche teilweise Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt also zwar insoweit zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre vergleiche RS0036102).