Rechtssatz RS0128007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128007
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof stellt einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wegen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 500 Abs 3 ZPO in Zusammenhang mit § 60 Abs 2 JN, wonach für die Frage der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften von einem maßgeblichen (zwingenden) Wert in Höhe des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft auszugehen ist.Der Oberste Gerichtshof stellt einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG wegen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Zusammenhang mit Paragraph 60, Absatz 2, JN, wonach für die Frage der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften von einem maßgeblichen (zwingenden) Wert in Höhe des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft auszugehen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/12b
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 89/12b
- 3 Ob 8/13t
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 8/13t
Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hob die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. (T1)
- 4 Ob 39/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 4 Ob 39/26b
Beisatz wie T1: Die Aufhebung des Verweises auf § 60 Abs 2 JN in § 500 Abs 3 ZPO durch den VfGH (G 78/12) hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands nun unabhängig vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft im Rahmen eines gebundenen Ermessens unter Berücksichtigung des objektiven Werts des Streitgegenstands zu bewerten hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20120711_OGH0002_0030OB00089_12B0000_001