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Entscheidung 4 Ob 39/26b×

Entscheidung 4 Ob 39/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob39/26b

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelferin, wegen Unterfertigung eines Vertrags (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2026, GZ 5 R 2/26t-54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                 1. Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten übereinstimmend, einen näher bezeichneten schriftlichen Vertrag über den Verkauf einer Liegenschaft samt Nebenabreden in grundbuchsfähiger Form zu unterfertigen. Dieser entspreche mündlichen Vereinbarungen, die bereits zuvor wirksam zwischen dem Kläger als Käufer, dem Beklagten, der durch Nebenabreden verpflichtet werde, sowie der Mutter des Beklagten als Liegenschaftseigentümerin und (teils) als seine Vertreterin zustande gekommen seien.

[2]         Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es nicht.

[3]         2.1 Der Verweis in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, dass das Berufungsgericht bei Bewertung einer streitverfangenen grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden hat, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu G 78/12 als verfassungswidrig aufgehoben. Daraus folgt, dass das Rechtsmittelgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands nun unabhängig vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft im Rahmen eines gebundenen Ermessens unter Berücksichtigung des objektiven Werts des Streitgegenstands zu bewerten hat vergleiche 3 Ob 8/13t).

[4]         2.2 Ob Paragraph 60, Absatz 2, JN auf obligatorische Ansprüche auf Vertragsunterfertigung überhaupt anwendbar ist vergleiche RS0046509 [T7]) ist hier nicht weiter relevant, zumal der Beklagte hier nicht Liegenschaftseigentümer ist, sondern nur aus Nebenabreden, insbesondere aus einem Wohnrecht und einer Instandhaltungsverpflichtung, berechtigt und verpflichtet ist (vom Kläger bewertet mit 35.000 EUR).

[5]         2.3 Eine Ergänzung des Bewertungsausspruchs durch das Rechtsmittelgericht ist jedoch als bloßer Formalismus ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn das Rechtsmittel dem nachgetragenen Ausspruch folgend zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber dafür wegen offenkundigen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist vergleiche RS0041371 [T1, T13]).

[6]                 3.1 Die Vorinstanzen gingen (im ersten wie im zweiten Rechtsgang) übereinstimmend davon aus, dass der Kläger (vertreten durch seine Mutter), der Beklagte und dessen Mutter bereits am 12. 7. 2022 eine bindende Dreiparteieneinigung über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt hätten. Da die Klage jedoch auf die Unterfertigung eines Kaufvertragsentwurfs gerichtet sei, der teils davon abweichende Nebenabreden enthalte, die zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten in dessen Abwesenheit am 23. 9. 2022 vereinbart worden seien, hob das Berufungsgericht das Urteil im ersten Rechtsgang zwecks Nachtrags von Feststellungen zu deren Vertretungsmacht auf.

[7]                 Im zweiten Rechtsgang nahm das Erstgericht eine wirksame Stellvertretung durch die Mutter des Beklagten beim Vertragsabschluss am 23. 9. 2022 an und das Berufungsgericht verwarf sowohl eine diesbezügliche Mängel- als auch Beweisrüge. Die Rechtsrüge des Beklagten erachtete es für nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil diese nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und sich hinsichtlich der Bevollmächtigung auch nicht mit der Rechtsansicht des Erstgerichts auseinandersetze.

[8]         3.2 Der Beklagte rügt in seiner außerordentlichen Revision die Nichtbehandlung seiner Rechtsrüge (grundsätzlich zutreffend, vergleiche RS0043231) als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

[9]              Selbst wenn man aber von einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge betreffend den (ersten) Vertragsabschluss am 12. 7. 2022 ausgeht, bleibt offen, warum sich die Berechtigung des Klagebegehrens nicht aus den Feststellungen zum Vertragsabschluss am 23. 9. 2022 ergeben soll. Insofern stellen sowohl Berufung als auch Revision lediglich eine Bevollmächtigung der Mutter „für den Abschluss des gesamten und völlig neuen Vertrages“ in Abrede, ohne von den konkreten Feststellungen auszugehen oder sich mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts dazu auseinanderzusetzen (zu diesen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsrüge s insb RS0043312, RS0043603, RS0043605, RS0043654).

[10]          Damit wird aber auch keine (noch dazu relevante) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgezeigt, sodass die Revision schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Textnummer

E147719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00039.26B.0519.000

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0040OB00039_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0043605 Rechtssatz 02.10.1969Zivilrecht
Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe …
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …
RS0046509 Rechtssatz 01.12.1982Zivilrecht
§ 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die …
RS0128007 Rechtssatz 11.07.2012Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wegen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 500 Abs 3 ZPO in Zusammenhang mit § 60 Abs 2 JN, wonach für die Frage der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenscha …