Rechtssatz RS0128125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128125
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ‑ die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ‑ Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ‑ wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ‑ in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge § 173 Abs 4 StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall § 2 Abs 2 GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.Der Oberste Gerichtshof misst mit Blick auf den ‑ die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden ‑ Prozessgegenstand von Haftbeschwerden auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzlich Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ‑ wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin ‑ in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge Paragraph 173, Absatz 4, StPO) oder nach rechtskräftiger Verurteilung, in welchem Fall Paragraph 2, Absatz 2, GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128125
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20120710_OGH0002_0150OS00083_12P0000_001