Rechtssatz RS0128130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128130
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Rechtssatz
Gemäß § 105 Abs 4 ArbVG verspätete Klagen zur Anfechtung einer Kündigung sind analog § 543 ZPO zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen. Wird über diese nicht abgesondert verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen § 261 ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar.Gemäß Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG verspätete Klagen zur Anfechtung einer Kündigung sind analog Paragraph 543, ZPO zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen. Wird über diese nicht abgesondert verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen Paragraph 261, ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128130
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20120822_OGH0002_009OBA00155_11A0000_001