Rechtssatz RS0128136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128136
Entscheidungsdatum
20.03.2013
Rechtssatz
Ein in einem Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss kann nicht als „nächstfolgende anfechtbare Entscheidung“ iSd § 515 ZPO angesehen werden, sodass mit dem Rekurs gegen den Beschluss im Ablehnungsverfahren kein Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss im Hauptverfahren verbunden werden kann.Ein in einem Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss kann nicht als „nächstfolgende anfechtbare Entscheidung“ iSd Paragraph 515, ZPO angesehen werden, sodass mit dem Rekurs gegen den Beschluss im Ablehnungsverfahren kein Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss im Hauptverfahren verbunden werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 82/12t
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 82/12t
- 6 Ob 35/13k
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 35/13k
Vgl auch; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128136
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20120822_OGH0002_009OBA00082_12T0000_001