Rechtssatz RS0128185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128185
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß Paragraph 275, Absatz 5, UGB und Paragraph 44, AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 88/11f
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
- 6 Ob 16/13s
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 16/13s
- 8 Ob 14/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 14/19w
Beisatz: Bei § 11 Abs 7 KMG handelt es sich um eine lex specialis, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt. (T1)
Beisatz: Jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung verdrängt § 11 Abs 7 KMG die Fristen des § 1489 ABGB. (T2)
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T3)
- 9 Ob 15/19z
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 15/19z
Beis wie T1; Beis wie T2
- 8 Ob 99/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 8 Ob 99/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128185
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20120910_OGH0002_0100OB00088_11F0000_001