Rechtssatz RS0128205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128205
Entscheidungsdatum
02.08.2012
Rechtssatz
Tritt ein aus einem Preiskartell resultierender Schaden nicht beim unmittelbaren Vertragspartner der Kartellanten, sondern (infolge der gewählten Verrechnungstechnik) bei einem Dritten ein, hat sich dieser Schaden aufgrund des bereits bei Schadenseintritt bestehenden Innenverhältnisses zwischen dem unmittelbaren Vertragspartner der Kartellanten und dem Dritten auf den Dritten verlagert und kann von diesem nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128205
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20120802_OGH0002_0040OB00046_12M0000_001