Rechtssatz RS0128223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128223
Geschäftszahl
11Os122/12v (11Os123/12s, 11Os124/12p)
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Rechtssatz
Ordnungswidrigkeiten, die ein Strafgefangener in der Zeit zwischen Rechtskraft des Beschlusses über seine bedingte Entlassung und seiner tatsächlichen Enthaftung begeht, sind nur nach §§ 108 ff StVG zu ahnden, sie können aber nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme der bedingten Entlassung sein.Ordnungswidrigkeiten, die ein Strafgefangener in der Zeit zwischen Rechtskraft des Beschlusses über seine bedingte Entlassung und seiner tatsächlichen Enthaftung begeht, sind nur nach Paragraphen 108, ff StVG zu ahnden, sie können aber nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme der bedingten Entlassung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128223
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20120925_OGH0002_0110OS00122_12V0000_001