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Rechtssatz RS0128229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128229

Geschäftszahl

5Ob76/12f

Entscheidungsdatum

09.08.2012

Rechtssatz

Eine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Handlungen und Unterlassungen der Verwalterin ist ‑ zumindest bei nicht positivierten Verkehrssicherungspflichten ‑ nicht nur dann begründet, wenn die Verwalterin selbst die schädigende Handlung setzte (oder eine bestimmte gebotene Maßnahme unterließ), sondern auch dann, wenn zwar die Schädigung durch andere Hilfspersonen erfolgte und diese weder nach Paragraph 1313 a, ABGB noch nach Paragraph 1315, ABGB der juristischen Person zuzurechnen sind, dem Machthaber (Verwalter) jedoch ein Organisations‑, Auswahl‑ oder ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist. Dieser Fall ist etwa verwirklicht, wenn der Verwalter den Winterdienst einem Fremdunternehmen überträgt. Ebenso wie im Fall der Übertragung der Pflichten zur Erhaltung sicherer Wege durch die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage auf einen selbständigen Unternehmer die Eigentümergemeinschaft für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden haftet, hat sie auch für ein entsprechendes Fehlverhalten, also Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden des Hausverwalters, einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/12f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f

Schlagworte

Repräsentant; Repräsentantenhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128229

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20120809_OGH0002_0050OB00076_12F0000_001