Rechtssatz RS0128229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128229
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Rechtssatz
Eine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Handlungen und Unterlassungen der Verwalterin ist ‑ zumindest bei nicht positivierten Verkehrssicherungspflichten ‑ nicht nur dann begründet, wenn die Verwalterin selbst die schädigende Handlung setzte (oder eine bestimmte gebotene Maßnahme unterließ), sondern auch dann, wenn zwar die Schädigung durch andere Hilfspersonen erfolgte und diese weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 ABGB der juristischen Person zuzurechnen sind, dem Machthaber (Verwalter) jedoch ein Organisations‑, Auswahl‑ oder ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist. Dieser Fall ist etwa verwirklicht, wenn der Verwalter den Winterdienst einem Fremdunternehmen überträgt. Ebenso wie im Fall der Übertragung der Pflichten zur Erhaltung sicherer Wege durch die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage auf einen selbständigen Unternehmer die Eigentümergemeinschaft für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden haftet, hat sie auch für ein entsprechendes Fehlverhalten, also Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden des Hausverwalters, einzustehen.Eine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Handlungen und Unterlassungen der Verwalterin ist ‑ zumindest bei nicht positivierten Verkehrssicherungspflichten ‑ nicht nur dann begründet, wenn die Verwalterin selbst die schädigende Handlung setzte (oder eine bestimmte gebotene Maßnahme unterließ), sondern auch dann, wenn zwar die Schädigung durch andere Hilfspersonen erfolgte und diese weder nach Paragraph 1313 a, ABGB noch nach Paragraph 1315, ABGB der juristischen Person zuzurechnen sind, dem Machthaber (Verwalter) jedoch ein Organisations‑, Auswahl‑ oder ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist. Dieser Fall ist etwa verwirklicht, wenn der Verwalter den Winterdienst einem Fremdunternehmen überträgt. Ebenso wie im Fall der Übertragung der Pflichten zur Erhaltung sicherer Wege durch die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage auf einen selbständigen Unternehmer die Eigentümergemeinschaft für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden haftet, hat sie auch für ein entsprechendes Fehlverhalten, also Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden des Hausverwalters, einzustehen.
Schlagworte
Repräsentant; Repräsentantenhaftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128229
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20120809_OGH0002_0050OB00076_12F0000_001