Rechtssatz RS0128253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128253
Entscheidungsdatum
12.10.2021
Norm
AEUV Lissabon Art102
KartG 2005 §5 Abs1 Z3
Rechtssatz
Besteht zum Zeitpunkt der Weigerung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, für den Gegenstand des Geschäfts ein Markt, hat also das marktbeherrschende Unternehmen bereits mit anderen kontrahiert, kommt nach europäischem Wettbewerbsrecht bei der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung mit geeigneten Dritten im Einzelfall ein Verstoß gegen die Generalklausel des Art 102 Satz 1 AEUV in Betracht; auch bei nicht monopolistischen marktbeherrschenden Unternehmen besteht demnach tendenziell eine Pflicht zur Geschäftsaufnahme, wenn diese keine sachlichen Gründe für ihre Weigerung anführen können.Besteht zum Zeitpunkt der Weigerung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, für den Gegenstand des Geschäfts ein Markt, hat also das marktbeherrschende Unternehmen bereits mit anderen kontrahiert, kommt nach europäischem Wettbewerbsrecht bei der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung mit geeigneten Dritten im Einzelfall ein Verstoß gegen die Generalklausel des Artikel 102, Satz 1 AEUV in Betracht; auch bei nicht monopolistischen marktbeherrschenden Unternehmen besteht demnach tendenziell eine Pflicht zur Geschäftsaufnahme, wenn diese keine sachlichen Gründe für ihre Weigerung anführen können.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/12
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
- 16 Ok 1/21i
Entscheidungstext OGH 12.10.2021 16 Ok 1/21i
Beisatz: Es ist nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob der marktbeherrschende Unternehmer, der bereits mit anderen Nachfragern kontrahiert hat, dies auch mit neuen Nachfragern tun muss, die als geeignete Vertragspartner erscheinen. (T1)
Beisatz: Ist für das Anbieten eines neuen Produkts auf dem Markt der Bezug eines dort schon erhältlichen Vorprodukts zwingend erforderlich, darf der Anbieter des Vorprodukts die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. (im Anschluss an EuGH, C-241/91 P und C-242/91 P, Magrill). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128253
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20121011_OGH0002_0160OK00001_1200000_002