Rechtssatz RS0128254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128254
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Norm
AEUV Lissabon Art102
KartG 2005 §5 Abs1 Z3
Rechtssatz
Es ist nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob der marktbeherrschende Unternehmer, der bereits mit anderen Nachfragern kontrahiert hat, dies auch mit neuen Nachfragern tun muss, die als geeignete Vertragspartner erscheinen. Eine Grenze der Kontrahierungspflicht ergibt sich aus der Eignung des Geschäftsanbahnenden zur Durchführung des Geschäfts und aus den vorhandenen Kapazitäten des Marktbeherrschers.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/12
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
- 16 Ok 12/13
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
Auch; Beisatz: Hier: Keine Bescheinigung der marktbeherrschenden Stellung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128254
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20121011_OGH0002_0160OK00001_1200000_003