Rechtssatz RS0128258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128258
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ‑ stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage vergleiche Paragraph 102, Absatz 2, letzter Satz Ziffer 3, KFG) ‑ stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 17/12g
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 17/12g
Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 gegenüber einem von hinten auffahrenden LKW. (T1)
- 2 Ob 30/15y
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 30/15y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128258
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20120807_OGH0002_0020OB00017_12G0000_001