Rechtssatz RS0128294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128294
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des § 50 Abs 4 GmbHG.Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 47/11x
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 47/11x
Beisatz: Aus der Treuepflicht im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden. (T1)
Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis mit dem dargestellten Inhalt lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T2); Veröff: SZ 2012/117
- 6 Ob 35/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 35/14m
- 6 Ob 194/17y
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 194/17y
Vgl; Beisatz: Nachschüsse werden durch einen Gesellschafterbeschluss fällig gestellt, wobei – mangels abweichender Vereinbarung – der Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128294
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20121116_OGH0002_0060OB00047_11X0000_001