Rechtssatz RS0128356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128356
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Norm
RHV Österreich - BRD in Abgabensachen
Rechtssatz
1) Betreibender Gläubiger eines auf der Grundlage dieses RHV in Österreich eingeleiteten (Sicherungs‑)Exekutionsverfahrens ist stets die BRD, wobei die Frage, welchem deutschen Rechtsträger das Steueraufkommen zusteht und wer es zu verwalten hat, keine Bedeutung hat.
2) Für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach dem RHV BRD 1954 aufgrund einer formell korrekten Rückstandsanzeige eines deutschen Finanzamts ist die Bescheinigung, dass ohne diese die Einbringung der Abgabenforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128356
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121017_OGH0002_0030OB00152_12T0000_001