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Entscheidung 3 Ob 152/12t×

Entscheidung 3 Ob 152/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000082 Rechtssatz 15.01.1958Zivilrecht
Das Exekutionsgericht ist nicht befugt, den materiellrechtlichen Inhalt eines Rückstandsausweises zu überprüfen.
RS0000192 Rechtssatz 12.11.1969Zivilrecht
Es ist nicht Sache des Exekutionsgerichtes, die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines von der Finanzbehörde erlassenen Rückstandsausweises zu überprüfen, soferne dieser den formellen Erfordernissen entspricht (so schon SZ 32/126).
RS0000210 Rechtssatz 05.02.1924Zivilrecht
Bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 13 EO hat das Exekutionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels nicht zu überprüfen.
RS0002089 Rechtssatz 14.03.1979Zivilrecht
Das Erfordernis der Zergliederung der Abgabenschuld nach einzelnen Abgaben und nach Jahren ist dahin zu verstehen, daß bei jeder einzelnen Abgabenforderung, die Gegenstand des Rückstandsausweises ist, die Zergliederung in der Weise vorzunehmen ist, daß zum …
RS0002106 Rechtssatz 14.03.1979Zivilrecht
Ein Rückstandsausweis hat nach § 229 BAO - abgesehen von der Vollstreckbarkeitsbestätigung - Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und Jahren, und die Nebenansprüche, zu enthalten. Es handelt sich …
RS0128356 Rechtssatz 17.10.2012Zivilrecht
1) Betreibender Gläubiger eines auf der Grundlage dieses RHV in Österreich eingeleiteten (Sicherungs‑)Exekutionsverfahrens ist stets die BRD, wobei die Frage, welchem deutschen Rechtsträger das Steueraufkommen zusteht und wer es zu verwalten hat, keine Bede …