Rechtssatz RS0128365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128365
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Rechtssatz
Konkurrieren in einer Klage in die Wertzuständigkeit eines Bezirksgerichts fallende Ansprüche mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, die gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichts Wien fallen, fehlt die in § 227 Abs 1 Z 1 ZPO geforderte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche in einer Klage.Konkurrieren in einer Klage in die Wertzuständigkeit eines Bezirksgerichts fallende Ansprüche mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichts Wien fallen, fehlt die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geforderte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche in einer Klage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128365
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121018_OGH0002_0040OB00154_12V0000_001