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Rechtssatz RS0128384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128384

Geschäftszahl

9ObA146/11b

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Norm

EG-RL 2003/88/EG – Arbeitszeitrichtlinie 32003L0088 Art6 litb

Rechtssatz

Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG ist eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen muss und die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen (C‑429/09 Rn 33 mwH)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/11b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 146/11b
    Beisatz: Diese Bestimmung gilt aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung für alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, daher ist auch die Beklagte verpflichtet, sie anzuwenden. (T1) Beisatz: Die Überschreitung der in Art 6 lit b RL 2003/88/EG festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit stellt als solche einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar, ohne dass es nötig wäre, darüber hinaus das Vorliegen eines spezifischen Nachteils nachzuweisen (C‑243/09 Rn 53). (T2) Beisatz: Art 15 RL 2003/88/EG lässt Abweichungen durch günstigere nationale Vorschriften zwar zu, doch sind derartige Abweichungen engen Voraussetzungen unterworfen, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen (C‑397 ‑ 403/01 Rn 77, 96; C‑243/09 Rn 34). Abweichungen von Art 6 RL sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 22 Abs 1 RL kumulativ vorliegen (C‑243/09 Rn 35). (T3) Beisatz: Auch der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen (C‑342/01 Rn 29; C‑124/05 Rn 28). (T4) Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindebedienstetengesetz (GVBG). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128384

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20121022_OGH0002_009OBA00146_11B0000_001