Rechtssatz RS0128385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128385
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Rechtssatz
Ist in einer Betriebsvereinbarung eine „Flexibilisierungspauschale“ vorgesehen, die nur der Abgeltung von Mehrleistungen iSd § 5 AZG dient und die vom Grundlohn zu berechnen ist, so führt die behauptete Leistung von Überstunden iSd § 10 AZG nicht zu einer Berechnung der Flexibilisierungspauschale auf Basis eines für Überstundenzuschläge maßgeblichen erhöhten Grundlohn.Ist in einer Betriebsvereinbarung eine „Flexibilisierungspauschale“ vorgesehen, die nur der Abgeltung von Mehrleistungen iSd Paragraph 5, AZG dient und die vom Grundlohn zu berechnen ist, so führt die behauptete Leistung von Überstunden iSd Paragraph 10, AZG nicht zu einer Berechnung der Flexibilisierungspauschale auf Basis eines für Überstundenzuschläge maßgeblichen erhöhten Grundlohn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128385
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121022_OGH0002_009OBA00109_12P0000_001