Rechtssatz RS0128386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128386
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Rechtssatz
Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128386
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121022_OGH0002_009OBA00050_12M0000_001