Rechtssatz RS0128399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128399
Geschäftszahl
11Os139/12v (11Os140/12s, 11Os141/12p, 11Os142/12k)
Entscheidungsdatum
11.12.2012
Rechtssatz
Eine grundrechtskonforme Auslegung des § 56 Abs 1 StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters (§ 466 Abs 1 erster Satz, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO), das ihm zuvor im Beisein eines Dolmetschers verkündet wurde, einen nicht in der Verfahrenssprache gehaltenen Schriftsatz einbringt. Erweist sich eine solche fremdsprachig abgefasste Eingabe nach Vorliegen der Übersetzung ihres Inhalts in die Gerichtssprache (Art 8 B-VG; § 53 Abs 1 Geo) als Berufungsanmeldung, ist diese fristgerecht eingebracht.Eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 56, Absatz eins, StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters (Paragraph 466, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO), das ihm zuvor im Beisein eines Dolmetschers verkündet wurde, einen nicht in der Verfahrenssprache gehaltenen Schriftsatz einbringt. Erweist sich eine solche fremdsprachig abgefasste Eingabe nach Vorliegen der Übersetzung ihres Inhalts in die Gerichtssprache (Artikel 8, B-VG; Paragraph 53, Absatz eins, Geo) als Berufungsanmeldung, ist diese fristgerecht eingebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128399
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121211_OGH0002_0110OS00139_12V0000_001