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Rechtssatz RS0128399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128399

Geschäftszahl

11Os139/12v (11Os140/12s, 11Os141/12p, 11Os142/12k)

Entscheidungsdatum

11.12.2012

Rechtssatz

Eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 56, Absatz eins, StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters (Paragraph 466, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO), das ihm zuvor im Beisein eines Dolmetschers verkündet wurde, einen nicht in der Verfahrenssprache gehaltenen Schriftsatz einbringt. Erweist sich eine solche fremdsprachig abgefasste Eingabe nach Vorliegen der Übersetzung ihres Inhalts in die Gerichtssprache (Artikel 8, B-VG; Paragraph 53, Absatz eins, Geo) als Berufungsanmeldung, ist diese fristgerecht eingebracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128399

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20121211_OGH0002_0110OS00139_12V0000_001