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Entscheidung 11 Os 139/12v×

Entscheidung 11 Os 139/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050205 Rechtssatz 27.07.1972Strafrecht
Die Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache ange …
RS0096346 Rechtssatz 19.12.1961Strafrecht
Die Bestimmung des § 3 StPO macht es dem Gerichte nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hiefür etwa vorhandenen Beweise erst herauszuholen. Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst …
RS0125616 Rechtssatz 14.01.2010Strafrecht
Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - § 268 zweiter Satz StPO) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls …
RS0126648 Rechtssatz 07.04.2011Strafrecht
Entscheidungen (§ 35 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StPO) sind dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem …
RS0126774 Rechtssatz 16.03.2011Strafrecht
Gemäß § 366 Abs 2 StPO idF BGBl I 2007/93 iVm § 409 ZPO ist bei Privatbeteiligtenzusprüchen eine Leistungsfrist zu setzen.
RS0128399 Rechtssatz 11.12.2012Strafrecht
Eine grundrechtskonforme Auslegung des § 56 Abs 1 StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, …