Rechtssatz RS0125616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125616
Geschäftszahl
13Os187/08m (13Os155/09g); 11Os75/10d (11Os109/10d); 12Os10/11d (12Os11/11a, 12Os12/11y); 15Os20/11x; 11Os139/12v (11Os140/12s, 11Os141/12p, 11Os142/12k); 14Os46/14t; 13Os34/16y (13Os35/16w); 14Os59/18k; 14Os117/20t; 15Os74/21b (15Os75/21z)
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Rechtssatz
Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - § 268 zweiter Satz StPO) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird „im Zuge" der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zwar zu protokollieren (§ 84 Abs 2 erster Satz StPO); dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem „über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO, hinsichtlich dessen die - solcherart als Ausnahme angelegte (mit BGBl I 2004/164 eingefügte) - Vorschrift des § 271 Abs 7 StPO beschlussförmige (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung kennt. Demnach sind innerhalb derselben Gerichtssitzung unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen (auch der Staatsanwaltschaft nach §32 Abs 1 StAG) zwar - der Übersichtlichkeit halber im Anschluss an Urteilsspruch (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) und der „zugleich" (§ 268 zweiter Satz StPO) erteilten Rechtsmittelbelehrung - zu protokollieren, jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 erster Fall StPO) zurückzuweisen.Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - Paragraph 268, zweiter Satz StPO) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird „im Zuge" der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zwar zu protokollieren (Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO); dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem „über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des Paragraph 271, StPO, hinsichtlich dessen die - solcherart als Ausnahme angelegte (mit BGBl römisch eins 2004/164 eingefügte) - Vorschrift des Paragraph 271, Absatz 7, StPO beschlussförmige (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung kennt. Demnach sind innerhalb derselben Gerichtssitzung unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen (auch der Staatsanwaltschaft nach §32 Absatz eins, StAG) zwar - der Übersichtlichkeit halber im Anschluss an Urteilsspruch (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) und der „zugleich" (Paragraph 268, zweiter Satz StPO) erteilten Rechtsmittelbelehrung - zu protokollieren, jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach Paragraph 271, Absatz 7, StPO. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 187/08m
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
- 11 Os 75/10d
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 75/10d
Vgl
- 12 Os 10/11d
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 10/11d
Auch
- 15 Os 20/11x
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 20/11x
Vgl; Beisatz: Zur Entscheidung über einen Enthaftungsantrag nach der – die Hauptverhandlung beendenden – Verkündung des Urteils des Schöffengerichts ist der Vorsitzende allein zuständig. (T1)
- 11 Os 139/12v
Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 139/12v
Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittelerklärungen nach verkündetem Urteil bilden keinen Gegenstand der Hauptverhandlung. (T2);
Beisatz: Übersetzungshilfe ist aber auch für die Anmeldung eines Rechtsmittels zu gewähren. (T3)
- 14 Os 46/14t
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 46/14t
Auch
- 13 Os 34/16y
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 34/16y
Auch; Beis wie T2
- 14 Os 59/18k
Entscheidungstext OGH 03.07.2018 14 Os 59/18k
Auch
- 14 Os 117/20t
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 117/20t
Vgl
- 15 Os 74/21b
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 74/21b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125616
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20100114_OGH0002_0130OS00187_08M0000_001