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Entscheidung 15 Os 20/11x×

Entscheidung 15 Os 20/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os20/11x

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, AZ 9 Hv 89/10z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Jänner 2011, AZ 8 Bs 25/11d (ON 74 der Hv-Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Stefan K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Stefan K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 2011 anklagekonform des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt (ON 67). Er hat dagegen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 67 S 19).

Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde die über den Angeklagten am 10. Mai 2010 verhängte Untersuchungshaft (ON 7) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO fortgesetzt (ON 68). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 20. Jänner 2011 (ON 74) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund fort.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

Zutreffend ist das Oberlandesgericht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts von der - wenngleich nicht rechtskräftigen - Verurteilung in erster Instanz ausgegangen. Denn ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch begründet jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht (RIS-Justiz RS01008486, zuletzt 15 Os 133/10p). Mit seinen weitwendigen, die Annahme des dringenden Tatverdachts nach Art einer Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpfenden Einwänden wird der Beschwerdeführer darauf verwiesen. Weshalb überdies die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) der Fortsetzung der Untersuchungshaft entgegenstehen sollte, bleibt unerfindlich (Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK; RIS-Justiz RS0119511 [T2]).

Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (hier: Tatbegehungsgefahr) wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob die Prognoseentscheidung des Oberlandesgerichts aus den in dessen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich bzw unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).

Diesem Begründungserfordernis wird die angefochtene Entscheidung gerecht, indem sie die Tatbegehungsgefahr aus aktuellen finanziellen Bedürfnissen des Angeklagten und aus der sich in einem „hemmungslosen, durch vorangehenden Alkoholkonsum geförderten Tatverhalten“ manifestierenden kriminellen Energie ableitete, wobei das Oberlandesgericht auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seine aufrechte Wohnung im Inland in die Überlegungen einbezog (BS 3 f).

Dem setzt die Beschwerde durch bloßes Bestreiten der Annahmen des Gerichts und durch eigenständige Erwägungen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten keine substantiellen Argumente entgegen und zeigt daher auch keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung auf. Das weitere Vorbringen, das Gericht verletze das Gebot der Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren, wenn es „meine laufenden Unschuldsbeteuerungen und die für mich sprechenden Entlastungsbeweise völlig negiert“, entzieht sich mangels Ausgehens vom festgestellten dringenden Tatverdacht im Rahmen der Prüfung der Prognoseentscheidung einer inhaltlichen Erwiderung.

Ausgehend von der vom Erstgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren ist die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von knapp zehn Monaten nicht unangemessen. Die - nunmehr geforderte - Anwendung gelinderer Mittel wurde in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Fortsetzungsbeschluss nicht releviert, sodass es insofern an der Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) mangelt (RIS-Justiz RS0114487 [T1]).

Bemerkt wird, dass die Haftentscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 68) zu Unrecht durch den Schöffensenat (ON 67, S 19) und nicht durch die Vorsitzende alleine gefällt wurde, war doch die Hauptverhandlung - nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung - zum Entscheidungszeitpunkt bereits beendet (Paragraph 32, Absatz 3, StPO; RIS-Justiz RS0125616; Fabrizy, StPO10 Paragraph 176, Rz 7).

Einer Relevierung des Fehlers durch den Obersten Gerichtshof steht jedenfalls der Umstand entgegen, dass das Grundrechtsbeschwerdegesetz amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 10, GRBG nur in den - hier nicht aktuellen - Fällen der Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 362 StPO kennt vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0096295).

Stefan K***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E96918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00020.11X.0316.000

Im RIS seit

28.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20110316_OGH0002_0150OS00020_11X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096295 Rechtssatz 28.04.1976Strafrecht
Aus dem Verfahrensfehler, dass an Stelle eines einzigen Richters ein richterliches Kollegium entschieden hat (ein funktioneller Zuständigkeitsmangel), ist kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar (hier: Beschlussfassung nach § 285b StPO durch einen …
RS0108486 Rechtssatz 01.10.1997Strafrecht
Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (so schon 11 Os 88/93, 15 Os 105/93, 11 Os 20/94, 14 Os 34/94, 11 Os 142/95, 13 Os 103/96).
RS0110294 Rechtssatz 08.07.1998Strafrecht
Unterlässt es der Beschwerdeführer, wie schon im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht, sich auf die unterlassene Bestimmung einer Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu berufen, ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf nicht einzugehen. Es fe …
RS0114487 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.
RS0117806 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlic …
RS0119511 Rechtssatz 23.11.2004Strafrecht
Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtferti …
RS0125616 Rechtssatz 14.01.2010Strafrecht
Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - § 268 zweiter Satz StPO) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls …
RS0126662 Rechtssatz 16.03.2011Strafrecht
Zur Entscheidung über einen Enthaftungsantrag nach der – die Hauptverhandlung beendenden – Verkündung des Urteils des Schöffengerichts ist der Vorsitzende allein zuständig.