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Rechtssatz RS0110294×

Rechtssatz RS0110294

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110294

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Rechtssatz

Unterlässt es der Beschwerdeführer, wie schon im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht, sich auf die unterlassene Bestimmung einer Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu berufen, ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf nicht einzugehen.

Es fehlt nämlich einerseits an der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), andererseits daran, dass das Grundrechtsbeschwerdegesetz - ungeachtet Paragraph 3, Absatz 2, GRBG - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 10, GRBG nur in den Fällen der Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 362 StPO kennt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 92/98
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 13 Os 92/98
  • 14 Os 38/00
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 14 Os 38/00
    Auch; Beisatz: In Auslegung des § 10 GRBG gilt § 362 StPO subsidiär, weshalb der Oberste Gerichtshof berechtigt ist, eine angefochtene Entscheidung oder Verfügung von Amts wegen und zwar dann aufzuheben, wenn sich ihm erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dieser zugrundegelegten tatsächlichen Annahmen ergeben, die auch nicht durch einzelne von ihm etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden. (T1)
  • 14 Os 157/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 157/02
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 11 Os 31/06b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 11 Os 31/06b
    Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T2)
  • 12 Os 71/08w
    Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 71/08w
    Vgl; Beisatz: Das gilt auch für einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO. Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T3)
  • 15 Os 20/11x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 20/11x
    Vgl auch; nur: Das Grundrechtsbeschwerdegesetz kennt amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs gemäß § 10 GRBG nur in den Fällen der §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 StPO. (T4); Beisatz: Hier: Daher kann der Umstand, dass die Entscheidung über den Enthaftungsantrag nach Urteilsverkündung des Schöffengerichts fälschlich durch den Schöffensenat und nicht – richtig – durch den Vorsitzenden alleine gefällt wurde, nicht aufgegriffen werden. (T5)
  • 14 Os 66/18i
    Entscheidungstext OGH 03.07.2018 14 Os 66/18i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110294

Im RIS seit

07.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_0130OS00092_9800000_001