Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128401×

Rechtssatz RS0128401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128401

Geschäftszahl

8ObS12/12s

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Rechtssatz

Eine in einem Sozialplan als (hier erzwingbare) Betriebsvereinbarung festgelegte Leistung gewinnt nicht den Charakter einer gesetzlichen Leistung, sie ist aber auch keine freiwillige Leistung. Der Abschluss eines Sozialplans stellt ein Rechtsgeschäft dar, das bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Grundsätzlich haben alle verwirklichten Anfechtungstatbestände nach der KO (IO) den Verlust des gesicherten Anspruchs nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG zur Folge. Werden in einem Sozialplan angesichts der sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers den ausscheidenden Arbeitnehmern ungebührliche Leistungen deshalb zugebilligt, weil damit ein Dritter belastet werden soll, so ist er zudem mit Nichtigkeit bedroht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 12/12s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObS 12/12s
    Veröff: SZ 2012/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128401

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121127_OGH0002_008OBS00012_12S0000_001