Rechtssatz RS0128406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128406
Entscheidungsdatum
24.10.2012
Rechtssatz
Das für Vollzeitbeschäftigte nach dem UrlG geltende Urlaubsausmaß in Wochen ist zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs von Teilzeitbeschäftigten mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu multiplizieren. Auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128406
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121024_OGH0002_008OBA00035_12Y0000_001