Rechtssatz RS0128437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128437
Geschäftszahl
5Ob104/12y (5Ob201/12p)
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Das KSÜ enthält keine Regelung darüber, welche Auswirkungen das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf bereits anhängige Verfahren hat. Nach Art 53 Abs 1 soll die Anwendung der Regelungen des Übereinkommens, insbesondere zur Zuständigkeit, nur auf Maßnahmen erfolgen, die die Behörden eines Vertragsstaats nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Vertragsstaat getroffen haben. Abzustellen ist daher auf den Zeitpunkt der jeweiligen Behördenmaßnahme.Das KSÜ enthält keine Regelung darüber, welche Auswirkungen das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf bereits anhängige Verfahren hat. Nach Artikel 53, Absatz eins, soll die Anwendung der Regelungen des Übereinkommens, insbesondere zur Zuständigkeit, nur auf Maßnahmen erfolgen, die die Behörden eines Vertragsstaats nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Vertragsstaat getroffen haben. Abzustellen ist daher auf den Zeitpunkt der jeweiligen Behördenmaßnahme.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 104/12y
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
Beisatz: Hier: Der Vater hat seinen Antrag auf Entzug bzw Übertragung der Obsorge ‑ wenn auch im Zuge eines laufenden Verfahrens über die Durchsetzung des Besuchsrechts ‑ nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens bei Gericht im Sinne des § 12 Abs 1 AußStrG anhängig gemacht. Die damit beantragte Maßnahme fällt somit unzweifelhaft in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSÜ. (T1)
Schlagworte
Kinderschutzübereinkommen, Übergangsregelungen; Übergangsregel, Rückwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128437
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_001