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Rechtssatz RS0128437

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128437

Geschäftszahl

5Ob104/12y (5Ob201/12p)

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

KSÜ Art53 Abs1
AußStrG 2005 §12 Abs1

Rechtssatz

Das KSÜ enthält keine Regelung darüber, welche Auswirkungen das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf bereits anhängige Verfahren hat. Nach Artikel 53, Absatz eins, soll die Anwendung der Regelungen des Übereinkommens, insbesondere zur Zuständigkeit, nur auf Maßnahmen erfolgen, die die Behörden eines Vertragsstaats nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Vertragsstaat getroffen haben. Abzustellen ist daher auf den Zeitpunkt der jeweiligen Behördenmaßnahme.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/12y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
    Beisatz: Hier: Der Vater hat seinen Antrag auf Entzug bzw Übertragung der Obsorge ‑ wenn auch im Zuge eines laufenden Verfahrens über die Durchsetzung des Besuchsrechts ‑ nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens bei Gericht im Sinne des § 12 Abs 1 AußStrG anhängig gemacht. Die damit beantragte Maßnahme fällt somit unzweifelhaft in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSÜ. (T1)

Schlagworte

Kinderschutzübereinkommen, Übergangsregelungen; Übergangsregel, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128437

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_001