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Rechtssatz RS0128439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128439

Geschäftszahl

5Ob104/12y (5Ob201/12p); 1Ob205/18f

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

KSÜ Art5

Rechtssatz

Das Übereinkommen knüpft an den Aufenthalt des Kindes als einen eigenständigen und grundsätzlich nicht von den Eltern oder sonst Obsorgeberechtigten abgeleiteten Tatbestand an. Je jünger ein Kind ist, desto mehr Gewicht wird aber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person, der ihm gegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt, beizumessen sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/12y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
    Beisatz: Hier: Dem Alter des Kindes entsprechend, ist hier der Aufenthalt der Mutter, die mit dem Minderjährigen nach Australien verzogen sein soll, von ausschlaggebender Bedeutung. (T1)
  • 1 Ob 205/18f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 205/18f
    nur: Je jünger ein Kind ist, desto mehr Gewicht wird aber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person, der ihm gegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt, beizumessen sein. (T2)
    Beisatz: Der entgegenstehende Wille (anderer) Sorgeberechtigter kann sich rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt noch nicht als auf Dauer angelegt anzusehen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128439

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_003