Rechtssatz RS0128439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128439
Geschäftszahl
5Ob104/12y (5Ob201/12p); 1Ob205/18f
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Das Übereinkommen knüpft an den Aufenthalt des Kindes als einen eigenständigen und grundsätzlich nicht von den Eltern oder sonst Obsorgeberechtigten abgeleiteten Tatbestand an. Je jünger ein Kind ist, desto mehr Gewicht wird aber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person, der ihm gegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt, beizumessen sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 104/12y
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
Beisatz: Hier: Dem Alter des Kindes entsprechend, ist hier der Aufenthalt der Mutter, die mit dem Minderjährigen nach Australien verzogen sein soll, von ausschlaggebender Bedeutung. (T1)
- 1 Ob 205/18f
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 205/18f
nur: Je jünger ein Kind ist, desto mehr Gewicht wird aber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person, der ihm gegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt, beizumessen sein. (T2)
Beisatz: Der entgegenstehende Wille (anderer) Sorgeberechtigter kann sich rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt noch nicht als auf Dauer angelegt anzusehen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128439
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_003