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Rechtssatz RS0128441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128441

Geschäftszahl

5Ob104/12y (5Ob201/12p)

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

KSÜ Art5
KSÜ Art14

Rechtssatz

Eine vertragsautonome Auslegung des Übereinkommens führt daher zum Ergebnis, dass eine wirksam gewordenen Entscheidung erster Instanz gemäß Artikel 14, Absatz eins, KSÜ bis zu einer abändernde Entscheidung durch die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft bleibt, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann . An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug tritt die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehr gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/12y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
    Beisatz: Die zum MSÜ ergangene Rechtsprechung, wonach für die Frage der inländischen (internationalen) Zuständigkeit (auch) für das Rechtsmittelverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abzustellen sei (5 Ob 742/78; 8 Ob 587/85 ua), kann nach Ansicht des erkennenden Senats für den Anwendungsbereich des KSÜ aus den dargestellten Überlegungen nicht übernommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128441

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_005