Rechtssatz RS0128441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128441
Geschäftszahl
5Ob104/12y (5Ob201/12p)
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Eine vertragsautonome Auslegung des Übereinkommens führt daher zum Ergebnis, dass eine wirksam gewordenen Entscheidung erster Instanz gemäß Art 14 Abs 1 KSÜ bis zu einer abändernde Entscheidung durch die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft bleibt, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann . An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug tritt die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehr gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu erwirken.Eine vertragsautonome Auslegung des Übereinkommens führt daher zum Ergebnis, dass eine wirksam gewordenen Entscheidung erster Instanz gemäß Artikel 14, Absatz eins, KSÜ bis zu einer abändernde Entscheidung durch die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft bleibt, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann . An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug tritt die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehr gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu erwirken.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 104/12y
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
Beisatz: Die zum MSÜ ergangene Rechtsprechung, wonach für die Frage der inländischen (internationalen) Zuständigkeit (auch) für das Rechtsmittelverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abzustellen sei (5 Ob 742/78; 8 Ob 587/85 ua), kann nach Ansicht des erkennenden Senats für den Anwendungsbereich des KSÜ aus den dargestellten Überlegungen nicht übernommen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128441
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_005