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Rechtssatz RS0128442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128442

Geschäftszahl

5Ob104/12y (5Ob201/12p)

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

KSÜ Art3 litb
KSÜ Art5

Rechtssatz

Die Begriffe „access“ oder „Recht zum persönlichen Umgang“ in Artikel 3, Litera b, KSÜ sind so zu verstehen, dass sie Kontakte einschließen, die ein Elternteil aus der Ferne im Weg des Briefverkehrs, fernmündlich oder per Telefax zu seinem Kind unterhalten darf. Artikel 3, Litera b, KSÜ geht daher von einem weiten Verständnis des Begriffs „Recht auf persönlichen Verkehr“ aus. Zweck der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil ist die Förderung der Entwicklung des Kindes durch persönlichen Kontakt mit dem nicht erziehenden Elternteil. Diesem Zweck dienen alle Mittel der modernen Kommunikation. Auf solche Möglichkeiten wird umso mehr zurückzugreifen sein, als die Aufrechterhaltung des erforderlichen persönlichen Kontakts, etwa wegen der großen räumlichen Entfernung, sonst deutlich erschwert wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/12y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
    Beisatz: Hier: Antrag des Vaters auf persönliche Kontaktaufnahme zu seinem Sohn mittels Bild/Tonübertragung über das Internet („Skype“). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128442

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_006