Rechtssatz RS0128446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128446
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend.
Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128446
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00116_12P0000_001