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Rechtssatz RS0128446

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128446

Geschäftszahl

5Ob116/12p

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend.

Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2012/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128446

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00116_12P0000_001