Rechtssatz RS0128449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128449
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrags nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (Paragraph 104 a, AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrags nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128449
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20121011_OGH0002_0010OB00182_12I0000_001